Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2017, 0059VK Nordbayern, Beschluss vom 13.01.2017 - 21.VK-3194-38/16
1. Gem. § 160 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht einem Antragsteller dann nicht, wenn er ohnehin keine Aussicht auf Erteilung eines Zuschlags hat, weil sein Angebot unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen nicht zum Zuge kommen kann.*)
2. Gem. § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A kann die VSt ein Unternehmen vom Verfahren ausschließen, das eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, und dies zur vorzeitigen Beendigung geführt hat. Erforderlich ist hier eine Prognoseentscheidung dahingehend, ob von dem Unternehmer trotz der festgestellten früheren Schlechtleistung im Hinblick auf die Zukunft zu erwarten ist, dass es den nunmehr zu vergebenden öffentlichen Auftrag gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführt. Eine solche Prognoseentscheidung trifft die VSt im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes. Der Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten ist, von einem unzutreffenden bzw. nicht richtig hinreichend überprüftem Sachverhalt ausgegangen worden ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder der Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde. Grundlage müssen gesicherte Erkenntnisse des Auftraggebers sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die VSt ihre Einschätzung ausschließlich Aspekte zugrunde legen darf, die der Bieter, dessen Ausschluss in Frage steht, vorbehaltlos zugesteht oder die sie im Nachprüfungsverfahren zur Überzeugung des Gerichts beweisen kann.*)
3. Bei der Prognose darf die VSt die Erfahrungen miteinbeziehen, die sie mit der ASt in der Vergangenheit gemacht hat, insbesondere wenn es sich um die Vergabe eines Vorhabens handelt, dem eine Kündigung der ASt durch die VSt vorausgeht.*)
VolltextVPRRS 2017, 0050
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.01.2017 - 3 VK LSA 58/16
1. Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 VOB/A 2016 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise gemäß § 16a VOB/A 2016 nach. Diese sind spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen.*)
2. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 VOB/A 2016 haben Bietergemeinschaften die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen. Fehlt die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.*)
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0271EuGH, Urteil vom 14.07.2016 - Rs. C-406/14
1. Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass es nicht zulässig ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber in einer Klausel der Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Bauauftrags vorschreibt, dass der künftige Auftragnehmer einen bestimmten Prozentsatz der von diesem Auftrag umfassten Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat.*)
2. Art. 98 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 st dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags in Bezug auf ein Projekt, das mit einem finanziellen Zuschuss der Europäischen Union gefördert wird, unter Verstoß gegen die Richtlinie 2004/18/EG vorgeschrieben hat, dass der künftige Auftragnehmer mindestens 25% der entsprechenden Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat, eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung darstellt, die die Vornahme einer finanziellen Berichtigung nach Art. 98 dieser Verordnung erforderlich macht, soweit die Möglichkeit, dass dieser Verstoß eine Auswirkung auf den Haushalt des betreffenden Fonds hatte, nicht ausgeschlossen werden kann. Die Höhe dieser Berichtigung ist unter Berücksichtigung aller im Hinblick auf die in Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung angeführten Kriterien relevanten konkreten Umstände, nämlich der Art und des Schweregrads der festgestellten Unregelmäßigkeit sowie des dem betreffenden Fonds entstandenen finanziellen Verlusts, zu bestimmen.*)
VolltextOnline seit 2014
VPRRS 2014, 0291VK Bund, Beschluss vom 13.12.2013 - VK 1-111/13
1. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt nur dann vor, wenn ein Bieter etwas anderes anbietet als vom Auftraggeber nachgefragt.
2. Lässt öffentlicher Auftraggeber neben der ausgeschriebenen Leistung ausdrücklich eine andere, gleichwertige Leistung zum Leitfabrikat zu und bietet ein Bieter diese andere Leistung an, handelt es sich nicht um Nebenangebot, sondern um ein Hauptangebot. Denn der Bieter hält sich mit seinem Angebot innerhalb der ausgeschriebenen Vorgaben des Auftraggebers.
3. Ein Nebenangebot liegt nur vor, wenn der Bieter von der ausgeschriebenen Leistung insbesondere aufgrund eigener alternativer Ideen (verwendetes Material, Vorgehensweise etc.) abweicht.
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1777VK Hannover, Beschluss vom 13.08.2002 - 26045-VgK-9/2002
Ist die Fabrikatsangabe nicht gleichwertig mit dem Beschrieb der Leistung, so werden die Grenzen der Wertung aus § 21 Nr. 1 S. 4 i.V.m. § 24 Nr. 1 Abs. 1 u. Nr. 3 VOB/A überschritten, wenn der Bieter erklärt, er werde wie ausgeschrieben nach Submission leisten.*)
VolltextVPRRS 2013, 1762
VK Bund, Beschluss vom 30.04.2002 - VK 2-10/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0595
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.03.2013 - 21.VK-3194-08/13
1. Nach § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Ob die Eignung für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in ausreichendem Maße vorhanden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Eignungsprüfung endet nicht mit einem "richtigen" oder "falschen" Ergebnis, sondern mit einer Prognose. Dem Auftraggeber steht deshalb ein angemessener Beurteilungsspielraum zu, der nur in Grenzen überprüft werden kann.*)
2. Ein Eingreifen ist unter anderem nur dann geboten, wenn die Vergabestelle ihre eigenen Vorgaben für die Eignungsprüfung missachtet hat oder die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen oder Mutmaßungen beruht oder die Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu dürftig ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0570
VK Lüneburg, Beschluss vom 31.05.2002 - VgK-09/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0538
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 1 VK 02/13
1. Die pflichtgemäße Schätzung des Auftragswerts muss nach rein objektiven Kriterien erfolgen und jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.
2. Der Gesamtauftragswert einer Baumaßnahme errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer, wobei zum Gesamtauftragswert unter anderem nicht die Baunebenkosten sowie der Wert des Grundstücks als auch dessen öffentliche Erschließungskosten gehören.
VolltextVPRRS 2013, 0537
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 1 VK 2/13
1. Die pflichtgemäße Schätzung des Auftragswerts muss nach rein objektiven Kriterien erfolgen und jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.
2. Der Gesamtauftragswert einer Baumaßnahme errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer, wobei zum Gesamtauftragswert unter anderem nicht die Baunebenkosten sowie der Wert des Grundstücks und dessen öffentliche Erschließungskosten gehören.
VolltextVPRRS 2013, 0337
KG, Beschluss vom 12.04.2000 - KartVerg 9/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0324
VK Südbayern, Beschluss vom 22.09.2000 - 120.3-3194.1-16-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0297
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.05.2003 - 11 Verg 3/03
Bei Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich grundsätzlich um kalkulationserhebliche Erklärungen, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirken, so daß lückenhafte, unklare und widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz in der Regel zum Ausschluß eines Angebotes führen (hier allerdings verneint).
VolltextVPRRS 2013, 0283
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.02.2013 - VK 20/12
Fehlende Haushaltsmittel können ein schwerwiegender Grund i.S. des § 97 Abs. 7 i.V.m. § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sein, wenn nicht absehbar ist, wann und in welcher Höhe weiter Mittel zur Verfügung stehen werden und welche Änderungen erforderlich sein werden.*)
VolltextVPRRS 2013, 0277
OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2013 - 12 U 120/12
1. Das Verhältnis zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind auch die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen.
2. Ist den Ausschreibungsunterlagen ein Zeichnungsverzeichnis beigefügt, in dem auf einsehbare Pläne verwiesen wird und nimmt der Auftragnehmer vor Angebotsabgabe Einsicht in diese Pläne, muss er daraus erkennbare Schwierigkeiten im Rahmen seiner Kalkulation berücksichtigen.
3. Unklarheiten in der Ausschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen und durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Er muss diese vielmehr vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber ausräumen.
VolltextVPRRS 2013, 0266
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2013 - 1 VK 44/12
1. Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise sind unstatthaft, es sei denn es handelt sich um Nebenangebote oder wenn sie aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
2. Wird in einem Leistungsverzeichnis ausnahmsweise auf ein Leitprodukt/-fabrikat verwiesen, muss der Bieter, der ein gleichwertiges Produkt anbietet, der Vergabestelle prüffähige Unterlagen oder Hinweise auf die technischen Anforderungen einreichen, die sein Alternativprodukt erfüllt. Nur so kann die Vergabestelle eine Gleichwertigkeitsprüfung durchführen.
VolltextVPRRS 2013, 0265
OLG München, Beschluss vom 28.02.2007 - Verg 01/07
Die Nennung eines Leitfabrikats in der Ausschreibung ist nur zulässig, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
VolltextVPRRS 2013, 0257
OLG München, Beschluss vom 28.02.2007 - Verg 1/07
Die Nennung eines Leitfabrikats in der Ausschreibung ist nur zulässig, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
VolltextVPRRS 2013, 0203
VK Hessen, Beschluss vom 31.07.2002 - 69d-VK-14/2002
Die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses sind grundsätzlich zwingend. Änderungen eines Bieters an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Eine solche Änderung ist auch dann gegeben, wenn ein Bieter den Inhalt des Leistungsverzeichnisses in technischer Hinsicht abändert.
VolltextVPRRS 2013, 0114
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2010 - Verg 62/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0072
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 23.05.2012 - C-159/11
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d, Art. 2, Art. 28 sowie Anhang II, Kategorien 8 und 12, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Abschluss von Vereinbarungen in Schriftform zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer öffentlich-rechtlich konstituierten Universität über die Erforschung und Bewertung der Erdbebenanfälligkeit von Krankenhausbauten erlaubt, die nach den nationalen Vorschriften über die Sicherheit von Bauwerken und insbesondere von strategischen Gebäuden gegen eine die für die Erbringung der Leistung getragenen Kosten nicht übersteigende Gegenleistung durchzuführen sind, wenn die den Auftrag ausführende Universität die Eigenschaft eines Wirtschaftsteilnehmers besitzen kann.
VolltextVPRRS 2013, 0027
VK Münster, Beschluss vom 12.09.2012 - VK 18/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0008
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2012 - Verg 37/12
1. Ändert ein Angebot Vergabeunterlagen ab, so ist es zwingend vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Enthält ein Leistungsverzeichniss eines Bauvorhabens eine Mindestanzahl an Gerätschaften (hier: mindestens 11 Baukräne), handelt es sich nicht um zwingende Ausschreibungsbedingungen, wenn diese Angabe gleichzeitig relativiert wird, dass dies "der Sicht des Verfassers" entspreche und nicht unterschritten werden "solle". Vielmehr handelt es sich um funktionale Leistungsmerkmale, die den Bietern verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Bewältigung der Bauaufgabe eröffnen.
3. Auftragsübergreifende Synergieeffekte bei der Verwirklichung mehrerer Beschaffungsvorhaben (hier: zwei Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe) stellen nur dann wechselseitige Ausschreibungsbedingungen dar, wenn sie als solche ausdrücklich in den Vergabeunterlagen genannt sind.
4. Ist ein Mitbieter mit seinem Angebot zwingend von der beabsichtigten Vergabe auszuschließen, haben sämtliche anderen Bieter einen Anspruch auf Einhaltung der den Ausschluss gebietenden Bestimmungen.
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0333EuGH, Urteil vom 18.10.2012 - Rs. C-218/11
1. Die Art. 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 b Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber befugt ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Bezugnahme auf eines oder mehrere spezielle Elemente der Bilanz aufzustellen, sofern sie objektiv geeignet sind, über diese Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers Auskunft zu geben, und die Mindestanforderungen der Bedeutung des betreffenden Auftrags in dem Sinne angepasst sind, dass sie objektiv einen konkreten Hinweis auf das Bestehen einer zur erfolgreichen Ausführung dieses Auftrags ausreichenden wirtschaftlichen und finanziellen Basis ermöglichen, ohne jedoch über das hierzu vernünftigerweise erforderliche Maß hinauszugehen. Das Kriterium der Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kann grundsätzlich nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Anforderungen ein Element der Bilanz betreffen, das in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich ausgestaltet ist.*)
2. Art. 47 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der wegen eines Vertrags, nach dem er systematisch seine Gewinne an seine Muttergesellschaft abführt, nicht in der Lage ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu entsprechen, nach denen das Bilanzergebnis der Bewerber oder Bieter nicht für mehr als eines der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre negativ sein darf, zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nur die Möglichkeit hat, sich gemäß Abs. 2 dieses Artikels auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu stützen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, und des Mitgliedstaats, in dem der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, insofern voneinander abweichen, als ein solcher Vertrag nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats unbeschränkt zulässig ist, während er nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats nur unter der Bedingung zulässig wäre, dass die Abführung der Gewinne nicht zu einem negativen Bilanzergebnis führt.*)
VolltextVPRRS 2012, 0028
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2011 - Verg 11/11
1. Negative Preisangaben sind nicht per se fehlende Preisangaben. Auch negative Preise sind grundsätzlich Preise.
2. Die Angabe negativer Preise stellt jedenfalls dann keine Mischkalkulation dar, wenn negative Preise bei Leistungspositionen angeboten werden, deren Ausführung zur teilweisen Nichterbringung anderer Leistungen führt, diese nicht erbrachten Leistungen aufgrund von Übermessungsregeln der VOB/C aber dennoch bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind.
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0458VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2010 - VK 1-20/10
1. Nebenangebote müssen entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A so eindeutig und erschöpfend beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann.
2. Der Bieter, der mit einem Nebenangebot zum Zuge kommen möchte, muss insbesondere darlegen, dass die alternativ angebotene Leistung gleichwertig mit der von der Vergabestelle ausgeschriebenen Leistung ist.
3. Soweit das Nebenangebot in technischer Hinsicht vom Hauptangebot abweicht, ist es Aufgabe des Bieters, die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen wie Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate etc. nachzuweisen.
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0176VK Thüringen, Beschluss vom 24.06.2009 - 250-4002.20-3114/2009-005-SOK
1. Verlangt der Auftraggeber nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe a) VOB/A Angaben über den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit diese Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und liegen die Leistungen außerhalb des geforderten Zeitraums der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, weil sie entweder älteren Datums sind oder es sich hierbei um solche Leistungen handelt, die selbst erst in 2009 abgeschlossen wurden oder bis heute nicht abgeschlossen und damit noch nicht beendet sind, ist das Angebot mangels entsprechender Angaben auszuschließen.
2. Persönliche Referenzen können mit Firmenreferenzen jedenfalls in den Fällen nicht gleichgesetzt werden und diese gleichsam ersetzen, wo komplexe Bau- und Verfahrensabläufe die Tätigkeit vieler und damit die Fachkunde eines ganzen Unternehmens und seiner Mitarbeiter bedingen. Allein die Eignung des Unternehmens/des Bieters lässt es daher begründet erscheinen, das ausgeschriebene Projekt/die ausgeschriebene Leistung planmäßig und erfolgreich realisieren zu können.
VolltextOnline seit 2007
VPRRS 2007, 0322OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2007 - 17 Verg 6/07
1. Auch wenn das Angebotsformular nur die Unterschrift und den Stempel einer Firma enthält, ist es als Angebot einer Bietergemeinschaft zu erkennen und einzuordnen, wenn dem Angebotsformular zugleich eine ausdrückliche Erklärung beiliegt, dass es sich um eine Bietergemeinschaft handle, die aus den darin aufgezählten Firmen gebildet werde, und sämtliche beteiligten Firmen diese Erklärung auch unterschrieben und abgestempelt haben.
2. Die fehlende Bezeichnung des Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft im Angebot kann auch nach dem Angebot, vor der Zuschlagserteilung, beigebracht werden.
3. Wird in den Verdingungsunterlagen gefordert, dass man zu bestimmten Themen (z. B. Eintragung in die Handwerksrolle) "Angaben" machen muss, so genügen diesbezüglich auch Angaben; Nachweise können aufgrund einer solchen Formulierung nicht verlangt werden.
4. Auch bei (aktiver) Ausübung einer Gesamtprokura kann die Rechtshandlung eines zunächst ohne Vertretungsmacht handelnden Gesamtvertreters nachträglich (formfrei, § 182 Abs. 2 BGB, und damit auch konkludent) sowohl gegenüber dem anderen Vertragsteil als auch (nur) gegenüber dem Gesamtprokuristen (§ 182 Abs. 1 BGB) genehmigt werden.
5. Die Vertretungsmacht des die Unterschrift Leistenden muss der Vergabestelle, wenn sie dies nicht in den Vergabeunterlagen verlangt hat, nicht schon mit dem Angebot nachgewiesen werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Bieters lässt sich weder den Vergabeunterlagen noch der gleichlautenden, bis 2000 gültigen Fassung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A entnehmen.
6. Wird die geforderte Urkalkulation nicht mit dem Angebot abgegeben, so ist dieses zwingend auszuschließen.
7. Wird das wirtschaftlich günstigste Angebot aus Preis, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde ermittelt, so muss die Wertung wiederholt werden, da es sich bei den drei letztgenannten Kriterien um Eignungskriterien handelt, die nicht nochmals zur Wertungsprüfung herangezogen werden dürfen.
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0178OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2006 - Verg 4/06
1. Das Formblatt EFB-Preis 1c ist als Bestandteil der Vergabeunterlagen auch von Generalunternehmern abzugeben.
2. Das Formblatt EFB Preis 1 c fordert über die Formblätter 1 a und b hinaus die Angabe von Kalkulationszuschlägen für die Leistungen des Ausbaugewerbes, weshalb es in jedem Falle zusätzlich auszufüllen ist.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Angebot, das die mit den Formblättern EFB Preis 1 ff geforderten Erklärungen nicht enthält, zwingend auszuschließen.
VolltextOnline seit 2005
VPRRS 2005, 0671OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2005 - 13 Verg 2/05
1. Ein Bieter, der vor Zuschlagserteilung von dem vermeintlichen Vergaberechtsverstoß erfahren und rechtzeitig vor dem Zuschlag (§ 115 Abs. 1 GWB) Primärrechtsschutz im Nachprüfungsverfahren beantragt hat, kann sich auf die Nichtigkeitsfolge des § 13 VgV nicht berufen.*)
2. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB (Rügeobliegenheit) greift nicht ein, wenn der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung durchgeführt hat, und der potenzielle Auftragnehmer, der das Nachprüfungsverfahren beantragt, nicht zu den für das Verhandlungsverfahren ausgewählten Bietern zählt.*)
3. Der Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Dieses fehlt, wenn ein Schadensersatzprozess, dessen Vorbereitung das Feststellungsverfahren dienen soll, offenbar aussichtslos erscheint und auch sonst kein Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu erkennen ist.*)
VolltextVPRRS 2005, 0627
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 Verg 5/05
1. Zur Zuschlagserteilung durch Bestätigung einer - wegen Verstoßes gegen das prozessuale Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB - nichtigen Annahmeerklärung, § 141 BGB.*)
2. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages hängt nicht davon ab, dass der Antragsteller nach rechtzeitiger Rüge eines Vergabeverstoßes gegenüber der Vergabestelle auch eine Wartefrist bis zur Einreichung des Nachprüfungsantrages verstreichen lässt.*)
3. Ein Schaden i.S.v. § 107 Abs. 2 GWB droht einem Antragsteller durch einen behaupteten Vergaberechtsverstoß nicht, wenn sein Angebot bereits aus anderen Gründen zwingend ausgeschlossen werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats).*)
4. Lässt sich den Eintragungen eines Bieters im Formblatt EFB-NU (Erklärung zum Nachunternehmereinsatz) wegen der Nichtaufführung der Ordnungsziffern auch im Wege der Auslegung nicht genau entnehmen, welche Teilleistungen in welchem Umfang durch den jeweiligen Nachunternehmer ausgeführt werden sollen, so ist das Angebot wegen Unvollständigkeit der geforderten Erklärungen nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b), 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zwingend von der weiteren Angebotswertung auszuschließen.*)
VPRRS 2005, 0265
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005 - Verg 2/05
1. Bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung ist der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln, wobei nicht auf die Sicht des einzelnen, sondern aller potentiellen Bieter in der damaligen Situation abzustellen ist.
2. Schlüsselt ein Bieter entgegen der Forderung des Leistungsverzeichnisses die Einheitspreise von Türanlagen nicht in die Preise für Zargen und Türblätter auf und weist sie im Angebot gesondert aus, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2005, 0161
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2004 - Verg W 10/04
1. Ein altrechtlicher Verein i. S. d. § 12 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB, der ausschließlich kirchlich-diakonische Zwecke verfolgt, ist kein öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.
2. Eine inhaltliche Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer Verlängerungsverfügung nach § 113 GWB findet nicht statt.
3. Setzt ein Bieter für 300 Positionen wahllos einen einheitlichen Phantasiebetrag ein, der ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis steht, versteckt er die Preise in anderen Positionen; das Angebot ist deshalb wegen fehlender Preise zwingend auszuschließen.
VolltextOnline seit 2004
VPRRS 2004, 0045BGH, Urteil vom 28.10.2003 - X ZR 248/02
Ist nach den Vergabeunterlagen eine Bindefrist nicht zu beachten, darf ein innerhalb der Angebotsfrist abgegebenes Angebot regelmäßig nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Bieter von sich aus eine Annahmefrist bestimmt hat.*)
VolltextOnline seit 2003
VPRRS 2003, 0661OLG Hamburg, Urteil vom 22.05.2003 - 3 U 122/01
1. Bei der öffentlichen Ausschreibung eines Hochbaus kann der Zuschlag dem Bieter wegen Unzuverlässigkeit versagt werden, wenn dieser die für allgemein verbindlich erklärten Mindestlohntarife nicht einhält.*)
2. Zulagen bleiben für die Einhaltung des Mindestlohnes außer Betracht.*)
VolltextVPRRS 2003, 0571
OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 - WVerg 15/02
1. Aus der Befugnis eines Bieters, die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung einem Vergabenachprüfungsverfahren zu unterwerfen, ergibt sich nicht ohne Weiteres ein Anspruch gegen die Vergabestelle auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung. Ein solcher Anspruch scheidet insbesondere aus (und kann mithin auch nicht Gegenstand einer Anordnung der Vergabekammer sein), wenn die Vergabestelle von dem ausgeschriebenen Vorhaben endgültig Abstand nimmt.*)
2. § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A begründet kein Wertungsermessen für die Vergabestelle, sondern zwingt zum Ausschluss, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind. Soweit letztere an § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A anknüpfen, wird diese Sollvorschrift aber die Möglichkeit eröffnen, einen Wertungsausschluss nicht als geboten zu erachten, wenn das Fehlen der geforderten Angaben unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führen kann.*)
3. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnungen) für zur Verwendung bei der Auftragserfüllung vorgesehene Produkte verlangt und der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot nicht oder nicht vollständig macht.*)
4. Soweit die Vergabestelle nach Maßgabe von § 24 VOB/A zulässige Nachverhandlungen führen darf, besteht vorbehaltlich der Grenzen von Treu und Glauben jedenfalls kein entsprechender Anspruch des Bieters hierauf.*)
5. Aus der Verpflichtung der Vergabestelle, die aus § 25 VOB/A ersichtlichen Wertungsstufen zu beachten, folgt nicht, dass die anfänglich übersehene oder unbeanstandet gebliebene Unvollständigkeit eines Angebots nicht auch dann - auf der ersten Wertungsstufe - noch zum Wertungsausschluss führen dürfe, wenn das Angebot zunächst als vermeintlich wertungsfähig in die engere Wahl gezogen wurde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0526
OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 - WVerg 16/02
1. Nimmt die Vergabestelle mithin von dem ausgeschriebenen Beschaffungsvorhaben endgültig und definitiv Abstand, so spricht alles dafür, dass für ein auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens mit dem Ziel der Zuschlagserteilung gerichtetes Nachprüfungsbegehren unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses kein Raum mehr ist.
2. Wird eine solche "Verzichtserklärung" der Vergabestelle im Verlauf eines Nachprüfungsverfahrens abgegeben, dürfte der ursprüngliche Nachprüfungsantrag damit unzulässig werden, weil die Vergabekammer dann gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 GWB auf die Feststellung beschränkt ist, dass die Aufhebung der Ausschreibung Vergabevorschriften verletzt habe.
3. Angebote, die § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, müssen ausgeschlossen werden.
4. Die Wertungsvorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A eröffnet schon nach ihrem Wortlaut ("werden ausgeschlossen") kein Wertungsermessen für die Vergabestelle; die Ausschlussentscheidung ist vielmehr zwingend, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
5. Allenfalls bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite gegeben sind, steht der Vergabestelle ein gewisser, der Kontrolle der Nachprüfungsorgane unterliegender Spielraum zu, soweit der Wertungsausschluss an § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A anknüpft.
VolltextVPRRS 2003, 0427
OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2003 - 1 U 119/02
1. Zweck der nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässigen Bietergespräche ist die Unterrichtung des Auftraggebers u.a. über die vom jeweiligen Bieter geplante Art der Durchführung der Baumaßnahmen, d.h. die Aufklärung der vom jeweiligen Bieter beabsichtigten Ausführungsfristen. Die Aufklärung hat dem gemäß passiv zu erfolgen, d.h. ohne dass der Auftraggeber dem Bieter neue, von den Verdingungsunterlagen abweichende Vorgaben macht und deren "Bestätigung" abfragt.
2. Hinsichtlich der Vorgabe von Einzelfristen gilt, dass diese grundsätzlich nicht erfolgen darf, wenn nicht - ausnahmsweise - ein erhebliches Interesse für deren Bestimmung vorliegt.
3. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A, verlangt in ihrem ersten Abschnitt, der für die bundesweiten Ausschreibungen gilt, keine förmliche Angabe der Wirtschaftlichkeitskriterien im Einzelnen in der Vergabebekanntmachung bzw. in den Verdingungsunterlagen. Es genügt, wenn das Anforderungsprofil des Auftraggebers in den an die Bieter übermittelten Verdingungsunterlagen hinreichenden Ausdruck gefunden hat.
4. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 VOB/A ist der öffentliche Auftraggeber nur verpflichtet, den Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, welches ihm ex ante als das wirtschaftlichste erscheint.
5. Ein Schadensersatzanspruch kann nicht auf eine unzulässige Handlung des Auftraggebers gestützt werden, wenn dieser Vergaberechtsverstoß sich nicht tatsächlich nachteilig auf die Bewertung ausgewirkt hat.
VolltextVPRRS 2003, 0261
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.09.1999 - 10 Verg 3/99
Nach Obsiegen der Vergabestelle vor der Vergabekammer ist ein Antrag nach § 121 Abs. 1 GWB nicht statthaft. Wie sich aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 3 GWB und § 121 Abs. 1 GWB ergibt, kommt eine Entscheidung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Vergabestelle vor der Vergabekammer unterlegen und so die Erteilung des Zuschlages bis auf weiteres gemäß § 118 Abs. 3 untersagt ist.
VolltextVPRRS 2003, 0220
EuGH, Urteil vom 28.10.1999 - Rs. C-328/96
1. Die Republik Österreich hat im Rahmen des Neubaus des niederösterreichischen Landhaus- und Kulturbezirks in St. Pölten bei der Vergabe der Aufträge, die in der Zeit vor dem 6. Februar 1996 vergeben worden, am 7. März 1996 jedoch noch nicht erfüllt oder in zumutbarer Weise rückabwickelbar waren, gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge sowie aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen.*)
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextOnline seit 2002
VPRRS 2002, 0276OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2002 - WVerg 15/02
1. Eine "Aufhebung der Aufhebung" im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 18.06.2002 (Rs. C-92/00 - "Hospital Ingenieure") nicht generell möglich.
2. In richtlinienkonformer Auslegung des deutschen Vergabenachprüfungsrecht sind Entscheidungen über die Aufhebung einer Ausschreibung lediglich dahin nachprüfbar, ob sie gegen materielles Gemeinschaftsrecht oder entsprechende deutsche Umsetzungsvorschriften verstoßen. Wird lediglich ein Verstoß gegen deutsches Vergaberecht geltend gemacht, ist eine Aufhebungsentscheidung nach wie vor nicht anfechtbar.
3. Der Senat sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung allerdings durch den Beschluss des OLG Hamburg vom 04.11.2002 (1 Verg 3/02) gehindert und legt das Verfahren daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
VolltextVPRRS 2002, 0002
KG, Beschluss vom 22.08.2001 - KartVerg 3/01
1. § 16 VOB/A hat keine bieterschützende Funktion im Sinne von § 97 Abs. 7, § 107 Abs. 2 GWB.
2. Gegen Parallelausschreibungen bestehen bei Wahrung der berechtigten Interessen der Bieter keine durchgreifenden Bedenken.
3. Eine wertende Betrachtung von Änderungen an den Verdingungsunterlagen ist allenfalls erforderlich, wenn die Änderungen vom Auftraggeber zu verantwortende Missverständnisse, Fehler usw. betreffen.
VolltextOnline seit 2000
VPRRS 2000, 0026BayObLG, Beschluss vom 28.12.1999 - Verg 7/99
1. Die Vertretung des Freistaates Bayern im Beschwerdeverfahren nach GWB §§ 116 ff. ist nicht durch die Vertretungsverordnung geregelt. Sie richtet sich nach dem Ressortprinzip. Der Freistaat Bayern wird vertreten durch die Behörde, die die Vergabe verwaltungsmäßig bearbeitet hat, oder durch eine übergeordnete Behörde dieses Geschäftsbereichs.*)
2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wenn im Nachprüfungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Angebots beantragt war.*)
3. Zum Ausschluß eines Angebots, wenn im Leistungsverzeichnis Eintragungen des Bieters vorgesehen sind, die nicht ausgefüllt wurden.*)
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