Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Gesundheit
Online seit gestern
VPRRS 2026, 0015
Medizintechnik
VK Bund, Beschluss vom 06.02.2025 - VK 1-122/24
1. Sämtliche Ausnahmen von den vorrangig durchzuführenden offenen oder nicht offenen Verfahren sind grundsätzlich eng auszulegen. Dies gilt erst recht, wenn nur mit einem einzigen Unternehmen verhandelt werden soll, ohne dass zuvor überhaupt irgendein wettbewerbliches Verfahren stattgefunden hat.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat das objektive Fehlen von Wettbewerb aus technischen Gründen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen und dabei insbesondere zu begründen, warum es keine vernünftigen Alternativen oder keinen vernünftigen Ersatz gibt. Hierbei sind stichhaltige Belege beizubringen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen ergibt.
3. Die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers unterliegt engeren vergaberechtlichen Grenzen als dies bei Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens der Fall ist. Eine Leistungsbestimmung, die zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf einer wesentlich größeren Rechtfertigungstiefe als eine solche, die unter Aufrechterhaltung des Vergabewettbewerbs im Ergebnis (nur) zu einer hersteller- oder produktbezogenen Leistungsspezifikation führt.
4. Ist eine Fachlosbildung möglich, weil für diese Leistungen ein eigener Markt besteht, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht.
5. Der mit der Umstellung auf ein anderes Produkt verbundene Aufwand und die Notwendigkeit der Schulung des Personals für sich allein rechtfertigt die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt oder eine Produktfamilie nicht.
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Online seit 16. Januar
VPRRS 2026, 0009
Gesundheit
VK Bund, Beschluss vom 13.06.2025 - VK 1-30/25
1. Beim Nachverhandlungsverbot handelt es sich im Rahmen der VgV nicht um einen Ausschlusstatbestand. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt "nur" dazu, dass das neue Angebot nicht berücksichtigt werden darf, da es dem Auftraggeber nicht innerhalb der Angebotsabgabefrist vorliegt.
2. Der Angebotsinhalt, an den ein Bieter mit Ablauf der Angebotsfrist und entsprechender weiterer Verlängerung der Bindefrist gebunden ist, ergibt sich zunächst aus seinem allgemeinen Angebotsversprechen. Dieses wird durch die mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen konkretisiert, soweit diese Vertragsbestandteil werden.
3. Die Entscheidung, einen Bieter nicht wegen unzureichender Mitwirkungen an der Angebotsaufklärung auszuschließen, kann rechtmäßig sein.
4. Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Preisprüfung "nur" angemessene Aufwände betreiben und kann sich dabei auf Erkenntnisse eines zwar vom Bieter eingeschalteten, aber berufsrechtlich unabhängigen Experten (hier: Wirtschaftsprüfer) stützen.
5. Ein öffentlicher Auftraggeber darf auf das Leistungsversprechen eines Bieters, dass er die ausgeschriebene Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllen wird, grundsätzlich vertrauen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen bestimmte Pflichten nicht schon im Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt sein müssen. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, an der Plausibilität des Leistungsversprechens eines Bieters zu zweifeln. In so einem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens näher aufzuklären.
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