Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Nachprüfungsverfahren
Online seit heute
VPRRS 2026, 0077
Nachprüfungsverfahren
VK Nordbayern, Beschluss vom 24.02.2026 - RMF-SG21-3194-11-5
1. Ein schlüssiger Vortrag in Bezug auf die Antragsbefugnis setzt nicht voraus, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsache behaupteten Umständen hat. Deshalb darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf.
2. Der Antragsteller muss aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen vortragen, die seine Behauptung als plausibel erscheinen lassen. Der Vortrag ist allerdings nicht plausibel, wenn er ihm bekannte Tatsachen, die der Annahme eines Vergaberechtsverstoßes entgegenstehen könnten, ausblendet (selektiver Vortrag).
3. Ein Nachprüfungsantrag ist unter Zugrundelegung der vom Antragsteller behaupteten Rechtverletzung offensichtlich unbegründet, wenn er vorträgt, er sei in seinen Rechten verletzt, weil er das niedrigste Angebot abgegeben habe, die Vergabekammer sich jedoch nach Vorlage der Vergabeakte davon überzeugen kann, dass ein anderer Bieter das niedrigste Angebot abgeben hat.
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Online seit 26. März
VPRRS 2026, 0066
Nachprüfungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 11.09.2024 - Verg 1/24
1. Nach der Aufhebung einer Ausschreibung ist ein Nachprüfungsverfahren zwar insoweit statthaft, als die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Aufhebung der Aufhebung und Fortsetzung des Vergabeverfahrens begehrt wird. Dies setzt jedoch einen fortbestehenden Vergabewillen voraus, der nicht mehr gegeben ist, wenn auf eine erneute Ausschreibung (wirksam) der Zuschlag erteilt wurde.
2. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, genügt der elektronischen Form. Im Übrigen ist eine analoge Anwendung des § 130a ZPO zulässig.
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Online seit 25. März
VPRRS 2026, 0061
Rügeobliegenheit
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2026 - 11 Verg 5/25
1. Der Hinweis als Bestandsunternehmer äußerst knapp kalkuliert zu haben, begründet keine hinreichenden Zweifel an einer nicht ausreichenden Preisaufklärung.
2. Rügt ein Bieter die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist.
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Online seit 24. März
VPRRS 2026, 0054
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen, Beschluss vom 06.03.2024 - 1/SVK/034-23
Die Vorschriften der §§ 156 ff. GWB gewähren keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen mögliche Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren. Vorbeugende, nicht in einem Vergabeverfahren ergehende und auf ein künftiges Beschaffungsverhalten des Auftraggebers gerichtete Entscheidungen sind der Vergabekammer untersagt. Ein Vergabeverfahren beginnt erst, wenn der Auftraggeber eine nach außen gerichtete Maßnahme ergreift, die der Umsetzung einer internen Beschaffungsentscheidung dient.*)
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Online seit 20. März
VPRRS 2026, 0050
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen, Beschluss vom 10.02.2026 - 1/SVK/048-25
Der vergaberechtliche Primärrechtsschutz hat nach § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB das Ziel, eine Rechtsverletzung im noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren zu beseitigen. Sobald der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren durch Aufhebung, Einstellung oder in sonstiger Weise erledigt ist, findet ein Primärrechtsschutz nicht mehr statt, weil das mit ihm verfolgte Ziel der Beeinflussung der Auftragsvergabe nicht mehr erreicht werden kann.*)
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Online seit 18. März
VPRRS 2026, 0062
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2026 - Verg 16/25
1. Für die Wertberechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Spätere Erkenntnisse und Entwicklungen haben keinen Einfluss auf den Streitwert.
2. Maßgebend für die Streitwertbemessung ist das Angreiferinteresse, also das mit dem Nachprüfungsverfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse.
3. Unter "Bruttoauftragssumme" i.S.v. § 50 Abs. 2 GKG ist der Bruttoauftragswert des Angebots des jeweiligen Antragstellers zu verstehen.
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