Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Gesundheit
Online seit heute
VPRRS 2026, 0058
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 08.04.2025 - 3194.Z3-3_01-25-11
1. Mit einer irreführenden Beantwortung von Bieterfragen verstößt ein öffentliche Auftraggeber geben seine aus Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU herrührende Verpflichtung, auftragsbezogene Fragen der Bieter zutreffend zu beantworten.*)
2. Ein öffentlicher Auftraggeber darf die Eignung eines Bieters nicht einfach bejahen, obwohl die Eignungsprüfung nicht abgeschlossen war und die von ihm aufgrund von Zweifeln an der Erfüllung der Eignungsanforderungen zu Recht begonnene und gebotene Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV nicht zu abschließenden Ergebnissen geführt hatte.*)
3. Bemisst ein öffentlicher Auftraggeber die Vergleichbarkeit von Referenzaufträgen anhand der Versorgung von durchschnittlichen Zahlen von Verpflegungsteilnehmern pro Tag, muss er den Zeitraum, in dem dieser Durchschnitt pro Tag erfüllt sein muss, zweifelsfrei festlegen und bekanntgeben.*)
4. Auch wenn sie von den Bietern nicht gerügt wurden, stehen unklare Vorgaben an die Vergleichbarkeit einer vergaberechtskonformen Prüfung der Vergleichbarkeit de Referenzen entgegen. Die möglicherweise eingetretene Rügepräklusion führt nicht dazu, dass die unklaren Vorgaben klar und brauchbar würden.*)
5. Auch wenn die Leistungsbeschreibung funktionale Elemente enthält, kann der Preis alleiniges Zuschlagskriterium sein, soweit die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung sicherstellen, dass der Auftraggeber hinsichtlich des von ihm definierten Mindeststandards an Leistung, an dem er tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse hat, vergleichbare Angebote erhält und das beste Preis-Leistung-Verhältnis i.S.d. § 127 Abs. 1 GWB auch unter Anwendung eines reinen Preisentscheids ermitteln kann.*)
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Online seit 19. Februar
VPRRS 2026, 0037
Medizintechnik
OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2025 - 13 Verg 1/25
1. Vergabestellen trifft die Pflicht, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden.
2. In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.
3. Der öffentliche Auftraggeber darf sich grundsätzlich auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen. Er ist nur dann zur Überprüfung verpflichtet, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen.
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