Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Verkehr
Online seit 6. Mai
VPRRS 2024, 0092VK Bund, Beschluss vom 18.03.2024 - VK 2-19/24
1. Der Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge.
2. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zur Beschaffung von Leistungen, die u. a. die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dies setzt eine Vereinbarung zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen voraus, die auf die Begründung gegenseitiger Leistungspflichten gerichtet ist.
3. Staatliche Zuwendungen, die einem Zuwendungsempfänger zur Bewirtschaftung für Tätigkeiten bewilligt werden, die mit der im haushaltsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgrundsatz wurzelnden Verpflichtung verbunden sind, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen, sind keine öffentlichen Aufträge.
4. Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorgangs als öffentlicher Auftrag oder einer Aufgabenausführung aufgrund haushaltsrechtlicher Bewirtschaftung zur unmittelbaren Gewährleistung öffentlicher Zweckerfüllung ist die funktionale Betrachtungsweise.
5. Nicht die Rechtsform eines Vorgangs entscheidet über die Einordnung als öffentlicher Auftrag, sondern eine gemessen am Zweck des Vergaberechts orientierte Auslegung des Auftragsbegriffs bzw. eine dementsprechende Einordnung des Vorgangs, um die Umgehung des EU-Vergaberechts vermeiden.
VolltextOnline seit 25. April
VPRRS 2024, 0083KG, Beschluss vom 01.03.2024 - Verg 11/22
1. Eignungskriterien und -nachweise können mittels Link auf einem Formblatt wirksam bekannt gemacht werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2018, 640).
2. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Wettbewerbsvorteile, die durch die unterschiedliche Marktstellung der Unternehmen bedingt sind, auszugleichen.
3. Wettbewerbsvorteile, die sich daraus ergeben, dass das Bestandsunternehmen - anders als alle anderen Bieter - auf bestehende Infrastruktur (hier: Werkstattgrundstücke) zurückgreifen kann, bedürfen hingegen eines Wertungsausgleichs.
4. ...
VolltextOnline seit 24. April
VPRRS 2024, 0086OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2023 - Verg 3/23
1. Soweit eine Ausschreibung aufgehoben werden kann, wenn die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, kann dieser Aufhebungsgrund nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind, ohne dass eine vorherige Unkenntnis auf mangelhafter Vorbereitung beruht.
2. Bei der Aufhebungsentscheidung ist die Heranziehung von Gründen, die dem Auftraggeber bekannt waren und/oder mit deren Vorliegen oder Eintritt er bei der Vergabeentscheidung rechnen musste, ausgeschlossen. Auch darf der öffentliche Auftraggeber den Aufhebungsgrund nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben.
3. ...
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