Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Nachprüfungsverfahren
Online seit heute
VPRRS 2026, 0100
Nachprüfungsverfahren
KG, Beschluss vom 14.04.2026 - Verg 13/25
1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des öffentlichen Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19, IBRRS 2020, 1177 = VPRRS 2020, 0145).*)
2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19, IBRRS 2020, 1177 = VPRRS 2020, 0145). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt.*)
3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen.*)
4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden.*)
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Online seit 18. Mai
VPRRS 2026, 0096
Nachprüfungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2026 - 6 Verg 2/26
1. Die Vorabgestattung der Zuschlagerteilung ist nicht nur auf eine vorläufige Aufhebung des Zuschlagsverbots gerichtet, sondern auf die endgültige Zuschlagserteilung. Sie stellt keine unzulässige Beschränkung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes dar.
2. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags Berücksichtigung finden. Insbesondere dann, wenn ein Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, kann dies entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen.
3. Eine gegenwärtige Bedarfsdeckung durch Interimsbeschaffungen schließt das Beschleunigungsinteresse des öffentlichen Auftraggebers nicht aus.
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Online seit 4. Mai
VPRRS 2026, 0088
Nachprüfungsverfahren
OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.04.2026 - 2 W 13/26
Die Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Zusammenhang mit der Untersagung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich ist pauschal mit 5% der Brutto-Auftragssumme anzusetzen.
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Online seit 24. April
VPRRS 2026, 0083
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024 - Verg 30/23
1. Erscheint der angebotene Preis als ungewöhnlich niedrig und tritt der öffentliche Auftraggeber in die Preisprüfung ein, hat er die Zusammensetzung des Angebots zu prüfen und die übermittelten Unterlagen zu berücksichtigten.
2. Die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB, zu denen unter anderem die Einhaltung der geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften gehört, ist stets zumindest kursorisch zu prüfen.
3. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, ist eine detaillierte Prüfung erforderlich. Zweifelsfragen dürfen vor Zuschlagserteilung nicht offenbleiben.
4. Bei der Auslegung von Eignungskriterien sind neben der Bekanntmachung nur solche Umstände relevant, die bis zur Veröffentlichung gegeben und für die Bieter erkennbar waren. Auf die Vergabeunterlagen kommt es insoweit nicht an. Diese können die Bekanntmachung - sofern sie mit dieser übereinstimmen - allenfalls konkretisieren.
5. "Vergleichbar" sind referenzierte Leistungen schon dann, wenn sie in Bezug auf ihren Umfang und ihre Komplexität in technischer oder organisatorischer Art einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Dafür muss die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet
6. Nur wenn eine Verschlechterung der Zuschlagschancen durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß offensichtlich ausgeschlossen ist, ist der Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig. Ist das Angebot des Bieters nicht das zweit-, sondern das dritt- oder schlechter platzierte, bedarf die Feststellung einer Verschlechterung der Zuschlagschancen demzufolge einer über die Vergaberechtswidrigkeit der Auswahl des erstplatzierten Bieters hinausgehenden Darlegung.
7. Der Bieter kann während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergaberechtsverstöße zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen, selbst wenn das Nachprüfungsverfahren zunächst unzulässig war, weil es aufgrund eines nicht, nicht unverzüglich oder inhaltlich unzureichend gerügten Verstoßes eingeleitet worden ist. Es muss sich nur um einen weiteren Vergaberechtsverstoß handeln, der zulässig beanstandet, insbesondere nicht präkludiert ist.
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Online seit 23. April
VPRRS 2026, 0082
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2025 - Verg 31/24
1. Der öffentliche Auftraggeber kann als Nachweis für die geforderte berufliche Erfahrung die Vorlage geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge verlangen und dabei vorab definieren, welche Art von Aufträgen er für geeignet hält, und insoweit auch Mindestanforderungen festlegen.
2. Auch in einem Verhandlungsverfahren muss sich der öffentliche Auftraggeber an einen Ausschluss der Nachforderung von Unterlagen zur inhaltlichen Korrektur eingereichter Unterlagen halten.
3. Eine Unterlage fehlt, wenn sie gar nicht oder nicht entsprechend den formalen Anforderungen des Auftraggebers vorgelegt wurde. Sie ist unvollständig, wenn sie teilweise physisch nicht vorgelegt worden ist.
4. Fehlerhaft sind Unterlagen nur im Falle von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Es besteht keine Möglichkeit, die eingereichten Urkunden inhaltlich nachzubessern.
4. Eine Rüge kann formlos erhoben werden, und zwar auch in Form einer Bieterfrage, solange sie inhaltlich als Rüge erkennbar ist. Auch für die Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, besteht kein Formerfordernis.
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