Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Verkehr
Online seit gestern
VPRRS 2026, 0116
Verkehr
LG Magdeburg, Urteil vom 10.11.2025 - 3 O 1024/25
1. In Schadensersatzprozessen findet eine Überprüfung von Rechnungspositionen auf deren Erforderlichkeit auch dann statt, wenn eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen ist. Der Schädiger hat nicht für völlig unwirtschaftliche und vermeidbare Maßnahmen einzustehen.
2. Es ist nicht Aufgabe der Zivilgerichte, eine umfassende Überprüfung von den Reparaturkosten vorangegangenen öffentlichen Ausschreibungen zu durchzuführen. Fachbehörden haben bei Ausschreibungen einen weiten Ermessensspielraum. Dabei haben sie dafür Sorge zu treiben, dass sich keine unangemessene Preisgestaltung der ausführenden Unternehmen etabliert. Hinsichtlich der Ausgestaltung von Leistungsverzeichnissen ist entscheidend, dass die Fachbehörde die Höhe der für eine Schadenbeseitigung erforderlichen Kosten beeinflussen kann.
3. Die Fachbehörde ist schadensrechtlich nicht daran gehindert, Typifizierungen vorzunehmen und pauschalierende Betrachtungen anzustellen. Dies gilt aber nicht grenzenlos. Der behördliche Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung von Leistungsverzeichnissen ist überschritten, wenn nach dem Ausschreibungstext Aufwände für Großbaustellen auch für kleine Bankettschäden nach einem Verkehrsunfall abgerechnet werden können.
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Online seit 22. Juni
VPRRS 2026, 0115
Verkehr
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 07.05.2026 - Rs. C-268/25
1. Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (...) über die öffentliche Auftragsvergabe (...) i.V.m. Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/25/EU (...) über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (...) sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder deren Auslegung entgegenstehen, wonach eine vorübergehende Bietergemeinschaft aus einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist, weil sie eines ihrer Mitglieder, das seiner Verpflichtung zur Begleichung von - bestandskräftig festgestellten - Steuerschulden erst nach Ablauf der Angebotsfrist nachgekommen ist, nur deswegen nicht ausschließen oder ersetzen kann, weil sie dies erst nach der Mitteilung des Vorliegens des Ausschlussgrundes durch den öffentlichen Auftraggeber vorgeschlagen hat.*)
2. Einer Bietergemeinschaft ist es prinzipiell zu ermöglichen, ein Mitglied, bei dem ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt, auszuschließen oder zu ersetzen, um nicht selbst vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden.
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Online seit 8. Juni
VPRRS 2026, 0106
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2026 - 2 VK LSA 15/26
1. Die in § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB geregelte Vorabgestattung des Zuschlags verstößt nicht gegen Unionsrecht.
2. Insbesondere dann, wenn der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussichten hat, ergibt sich hieraus ein maßgeblicher Aspekt für die im Rahmen der Vorabgestattung vorzunehmende Abwägungsentscheidung.
3. Eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags kann für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt (hier bejaht für die Sicherstellung eines flächendeckenden und zuverlässigen ÖPNV).
3. Die Rügepräklusion umfasst auch (Folge-)Fehler, die untrennbar mit dem nicht gerügten Vergaberechtsverstoß zusammenhängen.
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