Vergabepraxis & -recht.
Hervorzuhebende Urteile zu IT
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Online seit heute
VPRRS 2026, 0049
IT
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2025 - 6 Verg 2/25
1. Im Nachprüfungsverfahren kommt ein Antrag auf Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit einer Maßnahme des öffentlichen Auftraggebers nur in Betracht, wenn ein Primärrechtsschutz aufgrund von Umständen, welche während des laufenden Nachprüfungsverfahrens eintreten, nicht mehr erlangt werden kann.*)
2. Ob der Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB ist, ist für jede seiner erhobenen Rügen gesondert zu prüfen. Wird die Feststellung der Unwirksamkeit des bereits erteilten Zuschlags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB begehrt, fehlt es regelmäßig an einer Antragsbefugnis für Rügen, welche sich auf Maßnahmen bei der Durchführung des vermeintlich vergaberechtswidrig gewählten Vergabeverfahrens beziehen.*)
3. Grundsätzlich bedarf es keines besonderen Feststellungs- oder Rechtsschutzinteresses für einen auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gestützten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages. Ein Rechtsschutzinteresse kann insbesondere nicht unter Verweis darauf verneint werden, dass der angegriffene Vertrag vermeintlich nicht rückabgewickelt werden könne. An die Feststellung einer zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages führenden Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes sind hohe Anforderungen zu stellen.*)
4. Für die Beantwortung der Frage, ob objektiv Ausschließlichkeitsrechte eines Vertriebspartners des öffentlichen Auftraggebers bestehen, welche die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne EU-weite Bekanntmachung und die direkte Verhandlung mit dem Vertriebspartner nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV zu rechtfertigen geeignet sein können, ist nach dem Normwortlaut auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe abzustellen.*)
5. Bestehen zu diesem Zeitpunkt Ausschließlichkeitsrechte eines Wirtschaftsteilnehmers, ist für die Zulässigkeit der Wahl der Direktverhandlung ohne EU-weite Auftragsbekanntmachung nach § 14 Abs. 6 VgV die zeitlich dem Beginn des Vergabeverfahrens vorgelagerte Frage maßgeblich, ob die Festlegung des öffentlichen Auftraggebers auf eine Leistung mit diesem Alleinstellungsmerkmal in vergaberechtlich relevanter Weise unzulässig war, weil sie zu einer Verletzung der – insoweit vorwirkenden – Grundsätze des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB) führte.*)
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Online seit 9. Februar
VPRRS 2026, 0028
Dienstleistungen
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.11.2025 - 6 Verg 3/25
1. Erfolgt die Beschlussfassung der Vergabekammer nach gemeinsamer Beratung in voller Besetzung, so ist es in Sachsen-Anhalt ausreichend, dass der abgesetzte Beschluss vom Vorsitzenden und vom hauptamtlichen Beisitzer unterzeichnet wird.*)
2. Der Zulässigkeit der Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV nach einem gescheiterten Offenen Verfahren steht es entgegen, wenn der Beschaffungsgegenstand des nachfolgenden Vergabeverfahrens nicht mit demjenigen des vorangegangenen Vergabeverfahrens identisch ist.*)
3. Ein nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 169 Abs. 2 GWB erforderliches besonderes Beschleunigungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn sich die aktuelle Dringlichkeit der Beschaffung vor allem daraus ergibt, dass die öffentliche Hand über Jahre hinweg trotz sukzessive anwachsenden Beschaffungsbedarfs keine Haushaltsmittel für eine Abhilfe zur Verfügung gestellt hat und selbst eine Gestattung des vorzeitigen Zuschlags kurzfristige Effekte der Problemlösung nicht erwarten lässt.*)
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