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Über 14.000 Entscheidungen, davon derzeit 12.340 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Bau & Immobilien 20 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 7 Urteile neu eingestellt.

Über 6.000 Urteilsbesprechungen (VPR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
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Hervorzuhebende Urteile zum Bau- & Immobilienrecht

2 Urteile - (7 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei vpr-online eingestellt


Online seit 27. April

VPRRS 2026, 0084
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Präqualifizierung ist kein Freifahrtschein!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2025 - Verg 3/25

1. Die bloße Forderung "vergleichbarer" Referenzen (hier: für Abbrucharbeiten) ist hinreichend transparent und bestimmt, wenn und soweit sich die an die Referenz zu stellenden Anforderungen aus der Auftragsbekanntmachung und den konkretisierenden Ausführungen in den Vergabeunterlagen ergeben.

2. Weicht der öffentliche Auftraggeber bei der Eignungsprüfung von den von ihm aufgestellten Bewertungsvorgaben ab, überschreitet er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum und handelt vergaberechtswidrig.

3. Durch den Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis für bestimmte Leistungsbereiche wird lediglich die Führung des Eignungsnachweises erleichtert, indem der öffentliche Auftraggeber auf die hinterlegten Referenzen zugreifen kann und der Bieter von etwaigem Verwaltungsaufwand entlastet wird. Ersetzt wird der Eignungsnachweis durch die Eintragung nicht.

4. Vorgelegte, aber inhaltlich unzureichende Referenzen können nicht im Wege der Nachforderung "korrigiert" werden.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 22. April

VPRRS 2026, 0081
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unklares Aufklärungsverlangen ist wirkungslos!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2025 - 19 Verg 1/25

1. Das Aufklärungsverlangen eines öffentliches Auftraggebers muss klar und eindeutig formuliert sein, damit der Bieter die Seriosität seines Angebots nachweisen kann.

2. Nur ein ordnungsgemäßes Aufklärungsverlangen führt zum Übergang der Darlegungs- und Beweislast für die Auskömmlichkeit des Angebots auf den Bieter.

3. Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine zufriedenstellende Aufklärung hat der Auftraggeber Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung zu berücksichtigen

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