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Über 14.000 Entscheidungen, davon derzeit 12.351 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Bau & Immobilien 16 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 10 Urteile neu eingestellt.

Über 6.000 Urteilsbesprechungen (VPR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

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Hervorzuhebende Urteile zum Bau- & Immobilienrecht

5 Urteile - (10 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei vpr-online eingestellt


Online seit 20. Mai

VPRRS 2026, 0098
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Referenz für "Systemtrennwände" muss auch deren Montage umfassen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 10.02.2026 - RMF-SG21-3194-10-54

Legt ein Bieter im Rahmen der Vergabe einer Bauleistung "Systemtrennwände" Referenzen vor, aus denen sich ergibt, dass er die Montagearbeiten lediglich beaufsichtigt, aber nicht mit eigenem Personal ausgeführt hat, fehlt es an der Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung.

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Online seit 19. Mai

VPRRS 2026, 0097
Beitrag in Kürze
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Fördermittelverlust wegen "formaler" Fehler bei der Eignungsprüfung?

VG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2025 - 8 A 417/24

1. Auflagen i.S.d. Sanktionsnorm des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind nicht als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verstehen. Vielmehr fallen darunter Anforderungen, die der Betriebsinhaber durch sein Verhalten zu erfüllen hat, die aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Förderzweck stehen.*)

2. Die Sanktionierungsvorschrift des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 verlangt einen Verstoß gegen Bestimmungen des Vergaberechts.*)

3. Der Katalog des § 6a Abs. 2 VOB/A 2016 ist nicht zwingend anzuwenden. Der Auftraggeber soll einzelfallbezogen entscheiden, welche Informationen und Belege er tatsächlich für die Eignungsprüfung benötigt.*)

4. Etwaige Mängel in der Eignungsprüfung (z.B. nicht aktuelle Eignungsnachweise) können ausnahmsweise keine Auswirkungen haben bzw. keinen zu sanktionierenden Vergaberechtsverstoß begründen, wenn der Auftraggeber keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Angeboten zu treffen hatte, weil nur ein fachkundiges Unternehmen ein Angebot abgegeben hat.*)

5. Ein hilfsweiser Einbezug eines etwaigen Vergaberechtsverstoßes, z.B. für den Fall, dass andere Vergaberechtsverstöße nach gerichtlicher Einschätzung nicht vorliegen, stellt einen Austausch der Begründung dar und ist im Hinblick auf die dann zu treffenden anderweitigen Ermessenserwägungen (andere Nummern der Finanzkorrekturleitlinie, Sanktionshöhe) und damit einhergehender Wesensveränderung des Bescheids unzulässig.*)

6. Ist bereits ein Sanierungskonzept über die vorzunehmenden Arbeiten erstellt worden, ist hierauf im Rahmen der Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung zurückzugreifen. Eine Freihändige Vergabe ist damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VOB/A 2016 unzulässig.*)

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Online seit 13. Mai

VPRRS 2026, 0095
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beschaffungsdienstleister konkurriert mit Bieter: Geheimnisschutz ist sicherzustellen!

VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2025 - 3194.Z3-3_01-25-26

1. Bedient sich der öffentliche Auftraggeber eines externen Dritten bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, so muss er mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit der von den Bietern oder Bewerbern eingereichten Unterlagen gewahrt wird.*)

2. Tritt ein externer Dritter, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung des Vergabeverfahrens unterstützt, auch selbst oder durch verbundene Unternehmen in einem vergleichbaren Marktsegment auch als Anbieter auf, sind vom öffentlichen Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Sicherstellung der Vertraulichkeit zu stellen und geeignete Maßnahmen zu treffen und zu überwachen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Unterstützung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens erlangten vertraulichen Informationen vom Dienstleister nicht außerhalb des jeweils betreuten Verfahrens verwendet werden (können).*)

3. Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber für die Kommunikation mit den Bietern und Bewerbern an seinem Vergabeverfahren entsprechende elektronische Kommunikationswege bereit zu halten, die den Anforderungen der §§ 11 EU Abs. 1, 11a EU sowie 2 EU Abs. 6 VOB/A entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn den Bietern Fristen gesetzt sind, innerhalb derer nur noch eine elektronische Kommunikation fristwahrend möglich ist, da die regulären Postlaufzeiten für eine physische Übersendung deutlich zu lang wären.*)

4. Es obliegt nach § 11 EU Abs. 7 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber (fern-)mündliche Kommunikation zeitnah und ausreichend zu dokumentieren. Ist mangels einer ausreichenden Dokumentation nachträglich der Gesprächsinhalt nicht mehr zu ermitteln, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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Online seit 6. Mai

VPRRS 2026, 0093
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unzureichende Auftragswertschätzung ist keine taugliche Prüfgrundlage!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2026 - 1 VK 15/26

1. Verlangt der öffentliche Auftraggeber Referenzen über Planungsleistungen für einen (hier: Klinik-)Neubau unter Einhaltung bestimmter Mindestbaukosten, darf sich der Bieter nicht darauf beschränken, eine Referenz für ein Neu- und Umbauvorhaben vorzulegen, in der lediglich die Gesamtbaukosten ausgewiesen sind, ohne zwischen Neu- und Umbaukosten zu differenzieren.

2. Bei der Frage, ob ein Angebot als unangemessenen niedrig zu bewerten ist, darf der Auftraggeber grundsätzlich auch seine Auftragswertschätzung heranziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auftragswertschätzung ordnungsgemäß durchgeführt wurde (hier verneint).

3. Weist die Auftragswertschätzung erhebliche Defizite auf, kommt eine Zurückversetzung in den Stand vor Auftragsbekanntmachung in Betracht.

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Online seit 27. April

VPRRS 2026, 0084
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Präqualifizierung ist kein Freifahrtschein!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2025 - Verg 3/25

1. Die bloße Forderung "vergleichbarer" Referenzen (hier: für Abbrucharbeiten) ist hinreichend transparent und bestimmt, wenn und soweit sich die an die Referenz zu stellenden Anforderungen aus der Auftragsbekanntmachung und den konkretisierenden Ausführungen in den Vergabeunterlagen ergeben.

2. Weicht der öffentliche Auftraggeber bei der Eignungsprüfung von den von ihm aufgestellten Bewertungsvorgaben ab, überschreitet er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum und handelt vergaberechtswidrig.

3. Durch den Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis für bestimmte Leistungsbereiche wird lediglich die Führung des Eignungsnachweises erleichtert, indem der öffentliche Auftraggeber auf die hinterlegten Referenzen zugreifen kann und der Bieter von etwaigem Verwaltungsaufwand entlastet wird. Ersetzt wird der Eignungsnachweis durch die Eintragung nicht.

4. Vorgelegte, aber inhaltlich unzureichende Referenzen können nicht im Wege der Nachforderung "korrigiert" werden.

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