Vergabepraxis & -recht.
Hervorzuhebende Urteile zu Dienstleistungen
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei vpr-online eingestellt
Online seit heute
VPRRS 2025, 0258
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 15.10.2025 - VK 2-83/25
1. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Frage, ob ihm der Gesamtpreis (einschließlich sämtlicher Optionen) eines Bieters ungewöhnlich niedrig erscheint, grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zu.
2. Der Einschätzungsspielraum verdichtet sich zu einer Pflicht zur Durchführung einer Auskömmlichkeitsprüfung, wenn die Aufgreifschwelle von mindestens 20% zwischen dem Angebotspreis und dem nächsthöheren Angebotspreis überschritten wird; Bezugspunkt kann auch die Auftragswertschätzung des öffentlichen Auftraggebers sein.
3. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Auftraggeber bei einem Auftrag über Ingenieurleistungen mit einem vorgesehenen HOAI-Berechnungshonorar die Angemessenheit des Gesamtpreises in der Weise prüft, dass er den vom Bieter kalkulierten Zeitaufwand für die Auftragsdurchführung dem - nach einer plausiblen Schätzung des öffentlichen Auftraggebers - objektiv erforderlichen Zeitaufwand gegenüberstellt.
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Online seit 27. November
VPRRS 2025, 0241
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2025 - Verg 33/24
1. Durch die vorgeschaltete Eignungsprüfung und anschließende Zulassung der geeigneten Bieter zum Verhandlungsverfahren wird ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet.
2. Ein solcher Vertrauenstatbestand wird aber nicht in jedem Fall, sondern nur dann begründet, wenn die Tatsachengrundlage, auf die der öffentliche Auftraggeber seine positive Eignungsprüfung gestützt hat, nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs unverändert geblieben ist. An einem Vertrauenstatbestand fehlt es auch dann, wenn noch keine abschließende Eignungsprüfung stattgefunden hat, etwa weil der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs (noch) nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
3. Auch dann, wenn der Bieter im entsprechenden Formblatt angekreuzt hat, keine Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben, kann die Auslegung des Angebots unter Würdigung aller erklärungsbegleitenden Umstände ergeben, dass tatsächlich eine Inanspruchnahme von Nachunternehmern erfolgen soll. Die fehlenden Erklärungen zu Nachunternehmern, die als leistungsbezogene Unterlagen zu qualifizieren sind, kann der öffentliche Auftraggeber ohne Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot nachfordern.
4. Die bloße Feststellung, dass zwischen den betroffenen Unternehmen durch Eigentum oder die Anzahl der Stimmrechte, die in den ordentlichen Gesellschafterversammlungen ausgeübt werden können, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, berechtigt den öffentlichen Auftraggeber noch nicht dazu, diese Unternehmen automatisch von dem Vergabeverfahren auszuschließen. Vielmehr hat der öffentliche Auftraggeber, der von objektiven Anhaltspunkten Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebotes aufkommen lassen alle relevanten Umstände zu prüfen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, gegebenenfalls auch dadurch, dass die Parteien ersucht werden, bestimmte Informationen und Beweise vorzulegen
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