Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Dienstleistungen
Online seit gestern
VPRRS 2026, 0047
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2023 - Verg 11/23
1. Der öffentliche Auftraggeber darf seine Eignungsprognose in der Regel auf Eigenerklärungen stützen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Eigenerklärungen zu überprüfen.
2. Für die Entscheidung, ob ein Bewerber oder ein Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen ist, ist demnach nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren. Er darf seine Entscheidung auf eine methodisch vertretbar erarbeitete, befriedigende Erkenntnislage stützen und von einer Überprüfung von Eigenerklärungen absehen, wenn und soweit sich keine objektiv begründeten, konkreten Zweifel an der Richtigkeit ergeben.
3. Wenn sich allerdings objektiv begründete und konkrete Zweifel an der Richtigkeit von Eigenerklärungen ergeben, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls in eine erneute Eignungsprüfung einzutreten.
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Online seit 4. März
VPRRS 2026, 0042
Dienstleistungen
VK Berlin, Beschluss vom 26.01.2026 - VK B 1-61/25
1. Die Überschreitung der sog. Aufgreifschwelle von 20% löst für sich genommen noch keine Pflicht zur Angebotsprüfung aus, sondern ist lediglich ein mögliches Indiz für ein unangemessen niedriges Angebot.
2. Die eingegangenen Angebote müssen geeignet sein, einen gängigen Marktpreis für eine Leistung darzustellen. Allein die Abweichung zwischen zwei Angeboten kann, muss aber nicht zu der Annahme führen, dass ein deutlich niedrigeres das Vorliegen eines Missverhältnisses indiziert. Denn nur die Existenz eines deutlich höheren Angebots sagt nichts darüber aus, dass dieses höhere Angebot dem gängigen Marktpreis entspricht.
3. Von kleineren Unternehmen kann nicht erwartet werden, dass sie das notwendige Wissen und die notwendigen Kapazitäten im Vergaberecht bereithalten, um ihre Interessen im Nachprüfungsverfahren selbst zu vertreten.
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Online seit 27. Februar
VPRRS 2025, 0263
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Bremen, Beschluss vom 16.12.2025 - 13-VK 2/25
1. Legt ein Bieter einen Steuerbescheid vor, der ihn grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, muss der Auftraggeber eigenständig das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen prüfen.
2. Behördliche Auskünfte entfalten keine Bindungswirkung für die vergaberechtliche Beurteilung.
3. Marktübliche Mischkalkulationen stellen keine "Jedermann-Tarife" i.S.v. § 4 Abs. 11b Satz 3 b) UStG dar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dies das gesamte Geschäftsmodell eines Briefkonsolidierers ausmacht.
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Online seit 20. Februar
VPRRS 2026, 0034
Dienstleistungen
VK Rheinland, Beschluss vom 02.06.2025 - VK 63/24
1. Ausreichend für einen Angebotsausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist, dass der Auftraggeber von der mangelhaften Erfüllung der Auftragsanforderungen Gewissheit erlangt hat, d.h. eine Überzeugung gewonnen hat, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.*)
2. Ob die vorgebrachten Argumente einer vorzeitigen Vertragsbeendigung mittels außerordentlicher Kündigung entgegenstehen, lässt sich nicht in einem Nachprüfungsverfahren klären.*)
3. Erheblich ist die mangelhafte Erfüllung dann, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und/oder finanzieller Hinsicht deutlich belastet.*)
4. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB nach allgemeiner Auffassung Ermessen, wobei der öffentliche Auftraggeber bei seiner Entscheidung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 2 GWB zu beachten hat. Die vom öffentlichen Auftraggeber getroffene Ermessensentscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen nur auf die Einhaltung der Grenzen des Ermessens zu prüfen.*)
5. Der nach § 165 Abs. 1 GWB bestehende Anspruch auf Einsichtnahme in die Vergabeakten wird durch den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens begrenzt und besteht nur bezüglich entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile, sofern andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen.*)
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Online seit 18. Februar
VPRRS 2026, 0036
Dienstleistungen
LG Berlin II, Urteil vom 03.02.2026 - 34 O 146/24
1. Der öffentliche Auftraggeber verletzt die ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Bieter, indem er unter Verstoß gegen das Gebot der Fachlosvergabe reine Beschaffungsdienstleistungen und Rechtsdienstleistungen zusammen ausschreibt.
2. Zwar erfordert auch die rein fachtechnische Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren gewisse Grundkenntnisse des Vergaberechts, allerdings droht die verwaltungsmäßige Unterstützungstätigkeit gänzlich in den Hintergrund zu geraten, wenn zugleich umfänglich die Rechtsberatung des öffentlichen Auftraggebers "miterledigt" werden soll.
3. Die für ein Rügeschreiben angefallenen Aufwendungen können ein erstattungsfähiger Schaden im Rahmen eines auf den Ersatz des negativen Interesses gerichteten Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger Aufhebung eines Vergabeverfahrens sein (hier bejaht).
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Online seit 9. Februar
VPRRS 2026, 0028
Dienstleistungen
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.11.2025 - 6 Verg 3/25
1. Erfolgt die Beschlussfassung der Vergabekammer nach gemeinsamer Beratung in voller Besetzung, so ist es in Sachsen-Anhalt ausreichend, dass der abgesetzte Beschluss vom Vorsitzenden und vom hauptamtlichen Beisitzer unterzeichnet wird.*)
2. Der Zulässigkeit der Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV nach einem gescheiterten Offenen Verfahren steht es entgegen, wenn der Beschaffungsgegenstand des nachfolgenden Vergabeverfahrens nicht mit demjenigen des vorangegangenen Vergabeverfahrens identisch ist.*)
3. Ein nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 169 Abs. 2 GWB erforderliches besonderes Beschleunigungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn sich die aktuelle Dringlichkeit der Beschaffung vor allem daraus ergibt, dass die öffentliche Hand über Jahre hinweg trotz sukzessive anwachsenden Beschaffungsbedarfs keine Haushaltsmittel für eine Abhilfe zur Verfügung gestellt hat und selbst eine Gestattung des vorzeitigen Zuschlags kurzfristige Effekte der Problemlösung nicht erwarten lässt.*)
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