Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Dienstleistungen
Online seit heute
VPRRS 2026, 0017
Abfallbeförderung/-entsorgung
EuGH, Urteil vom 15.01.2025 - Rs. C-692/23
Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 b i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80% der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gem. den Art. 22 und 24 Richtlinie 2013/34/EU zu ermitteln hat.*)
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Online seit gestern
VPRRS 2026, 0011
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 25.06.2025 - VK 1-36/25
1. Enthält das Angebot eines Bieters nicht alle geforderten Erklärungen, scheidet eine Nachforderung aus, wenn es sich leistungsbezogene Unterlagen, die wertungsrelevant sind. Das Angebot ist zwingend auszuschließen; ein Ermessen steht dem öffentlichen Auftraggeber insoweit nicht zu.
2. Für die Erkennbarkeit eines Vergabeverstoßes kommt es zwar auf das Verständnis eines objektiven, fachkundigen und mit der Branche vertrauten Bieters an. Die Angebote der Bieter können aber zumindest als Indiz dafür herangezogen werden, dass alle Bieter die betreffenden Vorgaben tatsächlich auch so verstanden haben.
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Online seit 2. Januar
VPRRS 2025, 0262
Dienstleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 21.11.2025 - VK 1-56/25
1. Die Entscheidung, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV eröffnet ist, prognostiziert der öffentliche Auftraggeber anhand gesicherter Erkenntnisse. Hierbei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.*)
2. Allerdings ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV auf Grund seines Ausnahmecharakters und seiner wettbewerbshemmenden Wirkung eng auszulegen ist.*)
3. Dabei vollzieht sich die Nachprüfung anhand der dokumentierten Gründe und Erwägungen.*)
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