Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zum Bau- & Immobilienrecht
Online seit gestern
VPRRS 2026, 0048
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.02.2026 - VK 2-131/25
1. Bei Leistungen der Ausstellungsgestaltung, die vom Anwendungsbereich der Honorarordnung der Ausstellungsgestalter und Szenografen (HOAS) erfasst sind, handelt es sich nicht um Architektenleistungen i.S.v. § 73 Abs. 2 VgV, die in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben sind.
2. Architektenleistungen sind danach nur betroffen, wenn es um dauerhafte Eingriffe in die tragende bauliche Substanz bzw. um entsprechende für die Gebäudefunktion notwendige Gestaltungseingriffe geht. Leistungen der Ausstellungsgestaltung sind demgegenüber inszenatorische und entfernbare Trennwände, Bodenbeläge und mobile Teile oder für die Ausstellungsdauer temporär mit dem Gebäude verbundene oder fixierte Elemente, die ohne schwerwiegenden Eingriff in das Gebäude wieder entfernt werden können.
3. Eine funktionale Leistungsbeschreibung ist hinreichend bestimmt, wenn die Vergabeunterlagen die für vergleichbare Angebote erforderlichen Maßstäbe unmissverständlich vorgeben, indem Hintergrund, Ziele und gewünschte Funktionen der benötigten Leistungen hinreichend klar beschrieben werden.
4. Wenn Teile des Marktes bzw. der Unternehmen, die sich auf diesem Markt bewegen, darauf ausgerichtet sind, eine Komplettleistung (hier: Gestaltung nebst Umsetzung) zu erbringen, so belegt dies, dass eine Zusammenfassung der Leistungen - als Grundlage für eine Gesamtvergabe - wirtschaftlich ist.
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Online seit 3. März
VPRRS 2026, 0045
Bau & Immobilien
BayObLG, Beschluss vom 24.11.2025 - Verg 11/25
1. Das Vergabeverfahren kann wegen "anderer schwerwiegender Gründe" (hier: fehlende Vergabereife wegen ausstehender Genehmigungen) nur dann rechtmäßig aufgehoben werden, wenn der Aufhebungsgrund nicht vom Auftraggeber verschuldet ist.
2. Eine Verschiebung der Ausführungsfristen um wenige Monate ist kein zwingender Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens, wenn die Bauleistung nicht mit der Einhaltung der im Vertrag verbindlich festgelegten Ausführungsfrist "steht und fällt".
3. Eine Bindefristverlängerung durch die Bieter führt nur dazu, dass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist eines Angebots verlängert wird. Aussagen dazu, was vertraglich zu gelten hat, wenn die Ausführungsfristen der Ausschreibung und des Angebots nicht mehr eingehalten werden können, sind damit nicht verbunden.
4. Ist der Bieter aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, das Angebot aufrechtzuerhalten, muss er die Bindefristverlängerung verweigern. Es ist das allgemeine Risiko eines öffentlichen Vergabeverfahrens, dass der Bieter ausscheiden muss, wenn er den Preis nicht halten kann.
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Online seit 26. Februar
VPRRS 2026, 0041
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2026 - 11 Verg 6/25
1. Wenn der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag die Unauskömmlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten zu einem der ausgeschriebenen Lose, verbunden mit dem Vorwurf einer Preisverlagerung auf ein weiteres Angebot zu einem anderen Los rügt und vorträgt, der Zuschlagsprätendent müsse mit beiden Angeboten ausgeschlossen werden, so erstreckt sich das Nachprüfungsverfahren auch auf die Vergabeentscheidung zu dem weiteren Los, selbst wenn der Antragsteller dazu kein Angebot abgegeben hat.*)
2. Wenn das Angebot des Zuschlagsprätendenten nur unwesentlich von dem durch einen fachkundigen Berater ermittelten Marktpreis abweicht und die Auftraggeberin die deutliche Abweichung zum Angebot des nächstbietenden Unternehmens zum Anlass genommen hat, die Plausibilität des Angebots mit Hilfe der Urkalkulation des Zuschlagsprätendenten zu prüfen, bei der sich keine Auffälligkeiten ergeben haben, so sind die Sorgfaltsanforderungen bei der Preisprüfung eingehalten.*)
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Online seit 25. Februar
VPRRS 2026, 0040
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2026 - 13 W 8/26
1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich.*)
2. Zu einer gem. § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat.*)
3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden.*)
4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist in der Regel entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5% der Bruttoauftragssumme zu bemessen.*)
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Online seit 24. Februar
VPRRS 2026, 0039
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 04.09.2025 - 1/SVK/016-25
Weist ein Vertrag zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines Auftrags anderer Art auf, bestimmt sich nach der Hauptleistung des Vertrags, welche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Besteht die Hauptleistung in der Nutzungsüberlassung, handelt es sich um einen Mietvertrag.*)
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Online seit 23. Februar
VPRRS 2026, 0038
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 17.12.2025 - 1/SVK/027-25
1. Ist der Abruf eines Einzelauftrags mit einem Wettbewerb zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern (Miniwettbewerb) verbunden, besteht die Möglichkeit vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes für Einzelaufträge auch dann, wenn der Wert des Einzelauftrags nicht den maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht.*)
2. Wesentliches und unverzichtbares Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation seiner Mitbewerber um den Zuschlag anbietet, ist ein echter Bieterwettbewerb möglich.*)
3. Die Dokumentation eines Wertungsergebnisses mit schlichten Zahlen ohne Verschriftlichung der das Ergebnis erläuternden Gründe verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB), da die so erfolgte Wertung der Angebote es in keiner Weise zulässt, die Erwägungen nachzuvollziehen.*)
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Online seit 13. Februar
VPRRS 2026, 0030
Bau & Immobilien
VK Rheinland, Beschluss vom 03.12.2025 - VK 34/25
1. Maßgeblich für die Auslegung von Vergabebedingungen ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen, mit Beschaffungsleistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters.*)
2. Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis drängt es sich auf, die Formulierung "und" dahin zu verstehen, dass zwei Personenkreise angesprochen sind.*)
3. Für die reibungslose Abwicklung in organisatorischer Hinsicht ist die berufliche Befähigung des Unternehmers relevant, da er die Abläufe steuert.*)
4. Bei einer GmbH kommt die Verantwortung regelmäßig dem Geschäftsführer zu.*)
5. Der Bieter hat Sinn und Zweck von Forderungen des öffentlichen Auftraggebers nicht zu hinterfragen.*)
6. Bei Nachweisen über berufliche Befähigung von Mitbietern handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.*)
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