Vergabepraxis & -recht.

Aktuelle Urteile zu IT
Online seit heute
VPRRS 2025, 0206
OLG Dresden, Beschluss vom 28.08.2025 - Verg 1/25
1. Das objektive Fehlen von Wettbewerb aus technischen Gründen ist vom öffentlichen Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
2. Vor einer Vergabe ohne Wettbewerb bedarf es einer belastbaren Prüfung des Auftraggebers, ob alternative wettbewerbliche Lösungen unter Einbeziehung bekannter Bewerber oder Bieter im Wege eines Mini-Wettbewerbs in Betracht kommen. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere Unternehmen für die Auftragsdurchführung in Frage kommen, muss ausgeschrieben werden.
3. Eine wirksame, freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung setzt unter anderem voraus, dass der öffentliche Auftraggeber bei seiner Bewertung, den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung vergeben zu dürfen, sorgfältig gehandelt hat und ob er insofern der Ansicht sein durfte, dass die (in einer Ausnahmevorschrift) hierfür geltenden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren (hier verneint).

Online seit 18. September
VPRRS 2025, 0184
KG, Beschluss vom 04.06.2025 - Verg 6/24
1. Die an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf in einer Weise bestimmt, dass die am Markt tätigen Unternehmen in gleicher Weise ihre Produkte und Dienstleistungen absetzen könnten.
2. Der öffentliche Auftraggeber unterliegt bei der Bestimmung seines Beschaffungsbedarfs nicht der Bindung an einen Beurteilungsspielraum, auf dessen Einhaltung Unternehmen Anspruch hätten, die sich am Vergabeverfahren beteiligen wollen und dessen Einhaltung von den Nachprüfungsinstanzen zu überprüfen wäre.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss seine Erwägungen zur Bestimmung des Beschaffungsbedarfs nicht in der Vergabeakte dokumentieren.
4. Bei der Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien zueinander, aber auch der für die Wertung maßgeblichen Umstände bei den einzelnen Zuschlagskriterien kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Gewichtung nicht mehr geeignet ist, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu bestimmen.
5. Es existiert kein Anspruch auf Ausschluss von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten. Der EuGH (IBR 2025, 299 = VPR 2025, 41) hat nicht entschieden, dass solche Unternehmen nicht an Vergabeverfahren beteiligt werden könnten, sondern nur, dass sie in diesen Verfahren keine Rechte nach den unionsrechtlichen Vergaberichtlinien haben, also gegebenenfalls schlechter gestellt werden dürfen und jedenfalls nicht besser stehen dürfen als Unternehmen mit Sitz in EU-Staaten.
Online seit 17. September
VPRRS 2025, 0181
VK Bund, Beschluss vom 13.08.2025 - VK 2-53/25
1. Ein Ausschluss wegen Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn das Angebot vom Vertragsinhalt abweicht. Abweichungen von sonstigen, eher formellen Vorgaben zur Abwicklung des Vergabeverfahrens genügen nicht.
2. Es gibt keinen normierten Ausschlussgrund für eine Angebotsänderung nach Ablauf der Angebotsfrist.
3. Gibt der Bieter im Angebot zunächst an, dass er keine Nachunternehmer einsetzt, und legt er erst auf ein Aufklärungsverlangen hin einen beabsichtigten Nachunternehmereinsatz offen, liegt darin keine Angebotsänderung, wenn der Nachunternehmereinsatz tatsächlich von Anfang an geplant war und der Bieter den Nachunternehmerbegriff bei Angebotsabgabe lediglich rechtlich unzutreffend eingeordnet hat.
