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IBRRS 2026, 0751; VPRRS 2026, 0066
Keine „Aufhebung der Aufhebung" nach Zuschlagerteilung!

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2024 - Verg 1/24

1. Nach der Aufhebung einer Ausschreibung ist ein Nachprüfungsverfahren zwar insoweit statthaft, als die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Aufhebung der Aufhebung und Fortsetzung des Vergabeverfahrens begehrt wird. Dies setzt jedoch einen fortbestehenden Vergabewillen voraus, der nicht mehr gegeben ist, wenn auf eine erneute Ausschreibung (wirksam) der Zuschlag erteilt wurde.

2. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, genügt der elektronischen Form. Im Übrigen ist eine analoge Anwendung des § 130a ZPO zulässig.

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