VK Rheinland, Beschluss vom 28.01.2020 - VK 3/20
Die Vergabekammer kann auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen nur dann in das Vergabeverfahren eingreifen, wenn die Rechte des Bieters in einem "laufenden" Vergabeverfahren gefährdet sind. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber bereits einen (Interims-)Vertrag mit einem anderen Bieter geschlossen hat.
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