VK Bund, Beschluss vom 21.02.2023 - VK 2-4/23
1. Die Vergabekammer des Bundes ist für die Nachprüfung von Aufträgen zuständig, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Nicht entscheidend bzw. ausreichend ist es, ob/dass der Auftraggeber grundsätzlich auch selbst dem Bund zuzurechnender öffentlicher (Sektoren-)Auftraggeber ist.
2. Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes richtet sich nicht nach dem Auftraggeber, sondern danach, wem der Auftrag als solcher zuzurechnen ist.
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