VK Berlin, Beschluss vom 28.11.2022 - VK B 1-34/20
1. Bei einer Rücknahme oder sonstigen Erledigung des Vergabenachprüfungsantrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer wird die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen getroffen.
2. Es ist regelmäßig unbillig, nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens dem Antragsteller Gebühren aufzuerlegen, obwohl er aufgrund der getroffenen Abhilfeentscheidung durch den Auftraggeber im materiellen Sinne obsiegt hat.
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