VK Berlin, Beschluss vom 08.02.2023 - VK B 1-23/22
Bei einer Rücknahme oder sonstigen Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer wird die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen getroffen. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn er sich durch die Antragsrücknahme freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
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