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IBRRS 2020, 3290; VPRRS 2020, 0329
Wie sind Eignungskriterien bekannt zu machen?

OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 3/20

1. Hat ein Antragsteller ein Angebot nicht abgegeben, ist der Nachprüfungsantrag nicht wegen fehlenden Interesses an der Konzession nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB unzulässig, wenn angesichts der reklamierten Vergaberechtsverstöße – als zutreffend unterstellt – die Ausarbeitung eines Angebots unmöglich war oder sich als ein nutzloser Aufwand dargestellt hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2003 – Verg 26/03, IBRRS 2003, 1975 = VPRRS 2003, 0507).*)

2. In Bezug auf Mängel der Bekanntmachung von Eignungskriterien ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller aufzeigt, er erfülle einzelne Anforderungen nicht bzw. habe sie nicht oder nicht rechtzeitig erkannt.*)

3. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung der Eignungskriterien und den Folgen von Mängeln.*)

4. Kalkulationsrelevante Vorbehalte des Konzessionsgebers begegnen keinen Bedenken, wenn sie lediglich deklaratorische Wirkung haben.*)

5. Dokumentationsmängel eröffnen für sich genommen nicht die Nachprüfung.*)

6. Der Auftraggeber hält sich im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts, wenn die Anforderung objektiv auftrags- und sachbezogen und die Begründung nachvollziehbar ist. Ob Anforderungen erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang.*)

7. Wird eine fehlende oder unzureichende Dokumentation nachgeholt, ist zwischen dem Transparenzgebot und dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz abzuwägen.*)

8. Die Anforderung der Namensnennung der einzusetzenden Piloten bereits mit Angebotsabgabe kann im Bereich der Rettungsdienstleistungen ausnahmsweise zulässig sein, wenn auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht und von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann.*)

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