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VPRRS 2020, 0190
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Haftung für Verluste begrenzt: Ausschreibungspflichtiger Dienstleistungsauftrag!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Verg 1/19

1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist eröffnet, wenn öffentliche Dienstleistungsaufträge für den Verkehr mit Straßenbahnen, Bussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB a.F. sind.

2. Die Rechtswegzuweisung gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber zwar die Absicht einer Direktvergabe bekanntgegeben hat, tatsächlich aber die Regeln über ein sogenanntes Inhouse-Geschäft anwendbar sind.

3. Eine Dienstleistungskonzession unterscheidet sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch, dass die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung entweder ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

4. Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil trägt.

5. Unter dem Betriebsrisiko ist das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann.

6. Soll der Verkehrsdienstleister unabhängig von seinem unternehmerischen Erfolg einen Gewinn in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes von der in der Ergebnislinie angesetzten Sollkosten erhalten und darüber hinaus für den Fall, dass er mit den Busverkehrsdienstleistungen keine Gewinne erzielt, nur in einem begrenzten Umfang für etwaige Verluste einstehen, liegt ein Dienstleistungsauftrag und keine Dienstleistungskonzession vor.

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