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IBRRS 2021, 1420; VPRRS 2021, 0119
Bieterrechte gefährdet: Vergabekammer kann Vertragsschluss untersagen!

VK Westfalen, Beschluss vom 18.09.2020 - VK 1-28/20

1. Der Antrag nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GWB ist statthaft, wenn zugleich ein Verfahren in der Hauptsache als auch ein Nachprüfungsverfahren wegen der Interimsvergabe anhängig gemacht werden und der Schwellenwert überschritten ist.*)

2. Die Kostenschätzung für einen Interimsauftrag muss nachvollziehbar sein.*)

3. Entscheidungen nach § 169 Abs. 3 GWB sind nicht selbständig anfechtbar.*)

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