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IBRRS 2022, 1487; VPRRS 2022, 0112
Sicherheitsdienstleistungen oder verwaltungstechnische Tätigkeiten?

VK Hessen, Beschluss vom 17.09.2021 - 69d-VK-11/2021

1. Der Begriff Sicherheitsdienstleistungen umfasst jegliche Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, insbesondere Bewachungsdienste sowie Überwachungsdienste.

2. Bewachungsdienste haben die Aufgabe, Objekte oder Personen vor Gefahren von außen zu schützen. Überwachungsdienste schützen Personen oder Sachen vor Gefahren von Personen innerhalb des Objekts.

3. Enthält die Aufgabenbeschreibung auch Verwaltungstätigkeiten und eine Reihe von Tätigkeiten zur Prävention von Gefahren, wie Maßnahmen zur Rettung oder Konfliktlösung, ist für die Einordnung als Wach- und Sicherheitsleistungen entscheidend, dass ein spezifischer Bedarf an der Gewährleistung innerer Sicherheit und Ordnung vorliegt, der über die Erbringung rein verwaltungstechnischer Tätigkeiten hinausgeht.

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