BVerwG, Beschluss vom 25.07.2019 - 8 B 53.19
1. Die Initiative, für eine Verkehrsbedienung der nicht eigenwirtschaftlich zu betreibenden Verkehrsleistungen zu sorgen, ist dem Aufgabenträger zugeordnet. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Prognose der mangelnden Eigenwirtschaftlichkeit wird der Vorrang unternehmerischer Initiative für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb durch ein Verfahren der Vorabbekanntmachung gesichert, das dem Unternehmer die Beantragung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung ermöglicht.
2. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 d PBefG (Verbot des "Rosinenpickens") soll lediglich ein Herauspicken ertragreicher Verkehre durch den Unternehmer zu Lasten der öffentlichen Hand vermeiden.
3. Veröffentlicht der Aufgabenträger eine Vorabbekanntmachung im Hinblick auf eine beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ist der Antrag auf eigenwirtschaftlichen Verkehr spätestens drei Monate danach zu stellen.
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