VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 VK LSA 23/18
1. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, mehrere Zuschlagskriterien vorzusehen. Fragt er größtenteils standardisierte und marktübliche Leistungen nach, ist es nicht fehlerhaft, den Preis als einziges Differenzierungskriterium vorzusehen.
2. Die Leistungsbeschreibung ist nicht eindeutig und erschöpfend, wenn der Auftraggeber die Dosierhöhe eines bestimmten Medikaments offen lässt.
3. Nach der Öffnung der Angebote darf der Auftraggeber keine Änderungen an den Vergabeunterlagen mehr vornehmen.
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