VK Berlin, Beschluss vom 18.01.2022 - VK B 1-52/21
1. Der öffentliche Auftraggeber hat grundsätzlich mehrere Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Das gilt für alle Verfahrensarten und somit auch für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
2. Der Begriff des Auftrags in § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist weit zu verstehen und beinhaltet nicht nur zivilrechtliche Verträge. Jegliche rechtliche Verbindung, die Rückschlüsse auf die berufliche und technische Leistungsfähigkeit zulässt, unabhängig vom Vorliegen eines Vertrags oder der zivil- oder öffentlich-rechtlichen Natur, ist ein Auftrag i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 1 GWB.
Volltext