VK Berlin, Beschluss vom 18.01.2022 - VK B 1-43/21
1. Öffentliche Aufträge werden an geeignete Unternehmen vergeben, wobei ein Unternehmen geeignet ist, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt.
2. Kann auf dieser Grundlage unter Beachtung der Vorgaben für die Eignungsprüfung nicht festgestellt werden, dass ein Unternehmen die Eignungskriterien erfüllt, ist es zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen.
3. Der Begriff des Auftrags in § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist weit zu verstehen und beinhaltet nicht nur zivilrechtliche Verträge. Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, spielt keine Rolle. Auch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis kann ein Auftrag i. S. des § 46 VgV und damit eine ausreichende Grundlage für eine Referenz sein.
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