VK Bund, Beschluss vom 14.10.2020 - VK 1-78/20
1. Ein abgegebenes Angebot muss widerspruchsfrei und eindeutig sein. Anderenfalls ist es von der Wertung auszuschließen.
2. Angebotsänderungen und Nachbesserungen nach Ablauf der Angebotsfrist sind unzulässig.
3. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber für sein konkretes Vergabeverfahren ausdrücklich etwas anderes regelt.
4. Gibt ein Bieter zwei preislich und technisch identische und somit nicht voneinander abgrenzbare Hauptangebote ab, sind diese nicht wertungsfähig.
5. Die selbständige Beteiligung mehrerer Zweigniederlassungen eines Unternehmens im selben (Vergabe-)Wettbewerb erscheint von vornherein nahezu ausgeschlossen.
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