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IBRRS 2020, 1603; VPRRS 2020, 0180
Muss ein 0-Euro-Angebot ausgeschlossen werden?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.05.2020 - Rs. C-367/19

1. Der Begriff "entgeltlicher Vertrag" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, einen Vorgang, in dessen Rahmen der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber die Erbringung einer Dienstleistung für null Euro anbietet, als "öffentlichen Dienstleistungsauftrag" einzustufen, da die Vertragsparteien keine vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringende Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert vereinbaren.*)

2. Ein Angebot zu einem Preis von null Euro muss anhand der Vorschriften über ungewöhnlich niedrige Angebote in Art. 69 2014/24/EU geprüft werden, gegebenenfalls nach Einholung zusätzlicher Informationen vom Bieter über die genaue Art der vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringenden Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert. Ein solches Angebot ist abzulehnen, wenn es im speziellen Rahmen einer Ausschreibung nicht zum Abschluss eines "entgeltlichen Vertrags" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2014/24/EU führen könnte.*)

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