VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2018 - 2 VK LSA 21/17
1. Zur Abgrenzung zwischen Empfangs- und Pförtnerdiensten einerseits und Sicherheits- und Bewachungsdiensten andererseits.
2. Untergeordnete Überwachungstätigkeiten (hier: Kontrolle von Überwachungskameras) stehen der Einordnung einer Tätigkeit als Empfangs- und Pförtnerdienst nicht entgegen.
3. Die Bestimmung der Gewichtung der Zuschlagskriterien obliegt allein dem öffentlichen Auftraggeber. Die Angabe des Zuschlagskriteriums "Qualität" ist aufgrund seiner Pauschalität allerdings nicht ausreichend.
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