VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2018 - 2 VK LSA 15/17
1. Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen geht es typischerweise um Leistungen, die gegenüber privaten Endnutzern erbracht werden sollen. Aufgrund der Gemeinwohlbindung des Konzessionsgebers ist der Begriff "wirtschaftlicher Gesamtvorteil" daher so auszulegen, dass es sich auch um finanzielle Vorteile handeln kann, die erst dem Endnutzer zu Gute kommen, für den Konzessionsgeber aber neutral sind.
2. Der Auftraggeber kann über die Forderung nach Einhaltung der Hilfsfristen hinaus weitere Festlegungen in Bezug auf die konkrete Lage der Rettungswachen treffen.
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