VK Sachsen, Beschluss vom 17.07.2019 - 1/SVK/017-19
1. Verträge im Bereich Breitbandausbau nach dem sogenannten Wirtschaftlichkeitslückenmodell stellen Dienstleistungskonzessionen dar, soweit ein - wenn auch nur eingeschränktes - Betriebsrisiko besteht.*)
2. Die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB ist weit auszulegen und im Regelfall für Breitbandausschreibungen nach dem Wirtschaftlichkeitslückenmodell einschlägig.*)
3. Dem Auftraggeber wird die Bereitstellung oder der Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auch bei Einschaltung von Dritten i.S.d. § 149 Nr. 8 GWB ermöglicht. Es ist nicht erforderlich, dass der Auftraggeber selbst das öffentliche Kommunikationsnetz bereitstellt oder betreibt, damit die Bereichsausnahme einschlägig ist.*)
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