VK Rheinland, Beschluss vom 26.04.2022 - VK 43/21
1. Die Vergaberechtswidrigkeit offensichtlicher, nicht kontrollierbarer Manipulationsmöglichkeiten gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.*)
2. Ein Bieter braucht mit der Rüge nur die auf den Vergaberechtsverstoß hindeutenden Tatsachen benennen, muss aber nicht die damit verbundenen Rechtsfragen vollständig und in Gänze durchdringen.*)
3. Der Verweis auf das eigene Angebot reicht zur Substantiierung einer Rüge regelmäßig nicht aus.*)
4. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergabeverstöße bekannt, kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen.*)
5. Die Dokumentation nach § 8 VgV kann auch in separaten Schriftstücken erfolgen.*)
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