VK Nordbayern, Beschluss vom 04.09.2019 - RMF-SG21-3194-4-41
1. Kalkulationsvorgaben durch den öffentlichen Auftraggeber sind vergaberechtlich zugelassen, auch wenn sie die Kalkulationsfreiheit der Bieter beschränken und in gewissem Umfang auch den Preiswettbewerb "kanalisieren".
2. Weicht ein Bieter von den Kalkulationsvorgaben nach den Vergabeunterlagen ab, wird sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
3. Das Risiko der fehlerhaften Übermittlung einer elektronischen Erklärung trägt der Erklärende.
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