VK Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2020 - VgK-04/2020
1. Der Preis kann grundsätzlich alleiniges Zuschlagskriterium sein. Das gilt sogar dann, wenn der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat.
2. Ob er einen reinen Preiswettbewerb vornimmt oder auch qualitative Zuschlagskriterien in die Ausschreibung hereinnimmt, hat der öffentliche Auftraggeber sorgfältig abzuwägen.
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