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IBRRS 2019, 2959; VPRRS 2019, 0294
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Standortentscheidung ist hinzunehmen!

VK Bund, Beschluss vom 22.08.2019 - VK 1-51/19

Die Standortentscheidung des Auftraggebers und die damit verbundene Vorgabe, dass die Leistung an einem bestimmten Ort zu erbringen ist, ist als eine der eigentlichen Beschaffung vorgelagerte Entscheidung hinzunehmen. Eine Verletzung vergaberechtlicher Ansprüche kann hieraus nicht abgeleitet werden.

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