VK Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2020 - VK 4/20
1. Bei der Preisprüfung gem. § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 hat die Vergabestelle einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf Tiefe und Umfang, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.
2. Eines förmlichen Aufklärungsverlangens bedarf es erst und nur, wenn die Prüfung eines unangemessen niedrig erscheinenden Preises nicht anhand der vorliegenden Unterlagen zur Preisermittlung überprüft werden kann.
3. Eine unzureichende Dokumentation der Prüfung kann im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens geheilt werden.
4. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht auf konkrete Angebotsinhalte der Mitbewerber.
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