VG Göttingen, Urteil vom 27.11.2019 - 1 A 71/16
1. Öffentliche Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, die dafür geltende Verdingungsordnung (hier: für freiberufliche Leistungen - VOF) anzuwenden.
2. Die Steuerung eines Logistikclusters durch einen externen Clustermanager ist eine freiberufliche Tätigkeit, deren Gegenstand vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
3. Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften ist regelmäßig als schwerer Verstoß einzuordnen. Das Ermessen des Zuwendungsgebers ist grundsätzlich dahingehend intendiert, die Zuwendung zu widerrufen.
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