OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2019 - 2 Verg 1/18
1. Wird mit dem Zuschlag ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag erteilt, kann dieser nicht mehr aufgehoben werden.
2. Dem Vergaberecht nicht zugehörige oder dessen Anwendung vorgelagerte Fragen - insbesondere aus anderen Rechtsgebieten - sind im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; etwas anderes gilt nur bei Vorliegen einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm. Die Frage der Kommunalrechtmäßigkeit des Kreistagsbeschlusses entzieht sich der Beurteilung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen.
3. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die nicht vom Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst werden, können direkt an einen internen Betreiber vergeben werden.
4. Die Grundrechte privater Unternehmer stehen einer - auch weitgehenden - Nutzung der Direktvergabemöglichkeit durch eine zuständige Behörde solange nicht entgegen, als die Direktvergabe nicht mit dem Ziel der Verdrängung privater Konkurrenz und damit missbräuchlich erfolgt; diesbezüglich sind strenge Anforderungen zu stellen.
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