VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2019 - 250-4002-10033/2019-N-002-J
1. Fehlen geforderte Erklärungen zu angebotenen Erzeugnissen, führt dies zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Angebots.
2. Ein Angebotsausschluss wegen fehlender geforderter Erklärungen setzt voraus, dass der Auftraggeber die Vergabeunterlagen eindeutig, erschöpfend und widerspruchsfrei zur Verfügung gestellt hat (hier verneint).
3. Dem Auftraggeber allein obliegt die ordnungsgemäße Erstellung widerspruchsfreier Vergabeunterlagen.
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