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IBRRS 2019, 3295; VPRRS 2019, 0325
Mit Beitrag
Kostenschätzung für individuelle Fassade nicht nach Standardleistungsbuch!

VK Sachsen, Beschluss vom 10.07.2019 - 1/SVK/018-19

1. Die Kostenschätzung des Auftraggebers ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet. Für die Schätzung muss der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Fachmann Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lassen.*)

2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Preisermittlung für eine Metallfassade eines Schulgebäudes anhand des Standardleistungsbuches-Bau vorgenommen wird und ein bepreistes Leistungsverzeichnis erstellt wird. Jedoch muss gewährleistet sein, dass der angesetzte Preis auch den speziellen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht. Über die reine Bepreisung der einzelnen Positionen hinaus ist eine Überprüfung der Marktlage und der Preisentwicklung vorzunehmen. Der Auftraggeber muss sich so vergewissern, dass die zu beschaffene Bauleistung annähernd dem geschätzten Preis entspricht.*)

3. Wenn das Leistungsverzeichnis in fast allen Leistungspositionen für die Herstellung der Metallfassade umfangreiche Ausführungshinweise zu verschiedenen Größen, Sonderformen und Detailabstimmungen beinhaltet, ist von einer individuell anzufertigenden Fassade auszugehen, die Ansetzung des Preises für eine reine Standardfassade entspricht dann nicht einem pflichtgemäß geschätzten Auftragswert.*)

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