Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2022, 3332; VPRRS 2022, 0259
Breitbandversorgung = Dienstleistungskonzession?

VK Sachsen, Beschluss vom 02.09.2022 - 1/SVK/015-22

1. Das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession lässt sich bei einer Übernahme der Verpflichtung zur Breitbandversorgung nicht mit dem Argument verneinen, der Gemeinde stehe kein originäres Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht zu, das sie "übertragen" könnte und das die Gegenleistung des zu schließenden Vertrags darstellen könnte".*)

2. Maßgeblich ist lediglich, dass das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Leistung das Pendant für die Erbringung der Dienstleistung darstellt. Das Merkmal der Entgeltlichkeit muss durch dieses Recht anstelle einer geldwerten Vergütung erfüllt resp. ersetzt sein. Dass der Rechtsgedanke der Gegenleistung nur dann erfüllt wäre, wenn eine Rechteeinräumung unmittelbar durch und von dem Auftraggeber erfolgt, ist dem Wortlaut des § 105 GWB so konkret nicht zu entnehmen und würde auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2014/23/EU widersprechen, der gerade nicht verlangt, dass ein Eigentumsübergang des Beschaffungsgegenstands auf den öffentlichen Auftraggeber erfolgt.*)

3. Maßgeblich ist der Gesamtkontext, sowie eine funktionale und den Gegenstand des Vertrags in den Blick nehmende Betrachtung der prägenden Elemente des letztendlich zu Stande kommenden Vertrags. Entscheidend ist dabei, dass die Erschließung von Gebieten mit Breitbandinternetanschlüssen und damit die Betrauung eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens mit Dienstleistungen überhaupt erst auf Initiative des öffentlichen Auftraggebers hin "auf den Markt gebracht", durch die Gewährung der staatlichen Zuwendungen überhaupt erst finanziert wird und letztlich rechtlich erst dadurch möglich wird, dass der öffentliche Auftraggeber einer Eigentumsnutzung seiner Straßeninfrastruktur etc. überhaupt zustimmt. Denn der Konzessionsnehmer erlangt erst durch Abschluss des Wegenutzungsvertrags eine Rechtsposition, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Allgemeininteresse zwingend geboten ist, da ohne das Wegenutzungsrecht das Breitbandnetz nicht errichtet oder betrieben werden könnte.*)

4. Eine enge Auslegung des Wortlautes für das Eingreifen einer Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB würde dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen. Insbesondere ist die Norm nicht nur auf den Anwendungsfall begrenzt, in dem der Konzessionsgeber öffentliche Kommunikationsnetze selbst bereitstellt oder gar selbst betreibt, sondern auch einschlägig, wenn er sich dazu externer Dritter bedient. Dafür spricht der Wortlaut der Norm, wonach es dem Auftraggeber "ermöglicht" werden soll, öffentliche Kommunikationsnetze bereitzustellen.*)

5. Für einen Antrag auf vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB ist es nicht notwendig, dass das Unternehmen, das einen Antrag auf vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung stellen möchte, zu dem Nachprüfungsverfahren bereits förmlich beigeladen wurde, denn eine derartige Einschränkung enthält § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht.*)

6. Ist bis zur Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache gem. § 168 Abs. 1 GWB über einen Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Erteilung des Zuschlags noch nicht entschieden, hat sich dieser Antrag erledigt.*)

Dokument öffnen Volltext