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IBRRS 2022, 3597; VPRRS 2022, 0281
Wie ist die Preisprüfung durchzuführen?

VK Sachsen, Beschluss vom 05.08.2022 - 1/SVK/012-22

1. Der Auftraggeber hat sich im Rahmen einer der Preisprüfung konkret mit den Informationen eines Bieters zur Preisprüfung im Sinne einer Überprüfung auseinanderzusetzen und dies zu dokumentieren. Eine Formulierung, dass ein Angebot auskömmlich kalkuliert zu sein "scheint", lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob überhaupt eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Informationen des Bieters stattgefunden hat.*)

2. Inhaltliche Wiederholungen des Angebots und eine fehlende Untersetzung von personaleinsatzbedingten Kosten ohne den geplanten Personaleinsatz offen zu legen sind grundsätzlich nicht ausreichend, um darzulegen, dass es sich um ein seriös kalkuliertes, auskömmliches Angebot handelt.*)

3. Der erneute Eintritt in die Wertung gemäß § 60 VgV und die Erweiterung der Preisprüfung während des Vergabenachprüfungsverfahrens etwa aufgrund eines rechtlichen Hinweises der Vergabekammer können zulässig sein. Führt der Auftraggeber eine erweiterte Preisprüfung durch indem er eine erweiterte Aufklärungsanfrage beim Bieter einleitet und anhand der Antworten eine erneute Entscheidung über die Auskömmlichkeit trifft und dokumentiert, unterscheidet sich dieser Vorgang nicht im Wesentlichen von einem Nachschieben von Ermessenserwägungen hinsichtlich eines Verwaltungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzw. einer materiellen Heilung eines Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, wenn die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts erst nachträglich gegeben wird.*)

4. Bei der Feststellung, ob ein Unterkostenangebot vorliegt, ist die Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Kosten, die durch die Auftragserfüllung entstehen, Voraussetzung, wofür dem Auftraggeber in erster Linie seine eigene Auftragswertschätzung zur Verfügung steht. Dazu muss er sich mit der Kalkulation und den Kosten für die angebotene Leistung auseinandergesetzt und diese einer konkreten Prüfung unterworfen haben. Eine Vermischung der Prüfung der Preis-Leistungs-Relation mit Aspekten der Frage, ob ein Unterkostenangebot ausnahmsweise bezuschlagt werden könne, führt dazu, dass die Prüfung zu keinem vertretbaren Ergebnis gelangen kann.*)

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