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IBRRS 2020, 0199; VPRRS 2020, 0030
Mit Beitrag
Mitarbeiteranzahl ist ein Eignungskriterium!

VK Bund, Beschluss vom 19.11.2019 - VK 1-81/19

1. Schreibt der Auftraggeber eine "Rahmenvereinbarung Handwerkerpool bundesweit" aus, um die Aufträge für seine einzelnen Liegenschaften in einer einzigen Ausschreibung zu bündeln, richtet sich der maßgebliche Schwellenwert nach dem "voraussichtlichen Gesamtwert der Leistung". Die Werte aller Lose für die einzelnen Liegenschaften sind daher zu addieren.

2. Das Kriterium "Anzahl der Mitarbeiter" ist kein Zuschlags-, sondern ein Eignungskriterium.

3. Ein Eignungskriterium darf grundsätzlich nicht zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots herangezogen werden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn es nicht der Beurteilung der allgemeinen Ausstattung des Bieterunternehmens dient, sondern der Qualität des auf den konkreten Auftrag abgegebenen Angebots.

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