VK Bund, Beschluss vom 07.09.2020 - VK 1-68/20
1. Nebenangebote können in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zugelassen oder vorgeschrieben werden. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind Nebenangebote nicht zugelassen.
2. Nebenangebote können nicht nachträglich zugelassen werden.
3. Sind die Vergabeunterlagen in Bezug auf die (Nicht-)Zulassung von Nebenangeboten widersprüchlich und aus Bietersicht nicht eindeutig so zu verstehen, dass nur Hauptangebote eingereicht werden durften, ist das Vergabeverfahren bei fortbestehender Vergabeabsicht zurückzuversetzen.
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