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IBRRS 2020, 0906; VPRRS 2020, 0116
Mit Beitrag
Rückversetzung wegen Vergabefehlern ist Teilaufhebung!

VK Bund, Beschluss vom 13.02.2020 - VK 1-2/20

1. Stellt ein öffentlicher Auftraggeber vor Zuschlagserteilung einen erheblichen Fehler im Vergabeverfahren fest, ist er zu einer Fehlerkorrektur berechtigt. Die damit einhergehende Rückversetzung ist als Teilaufhebung der Ausschreibung anzusehen.

2. Die Dokumentation des Vergabeverfahrens ist in Textform zu führen, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Eine fehlende Dokumentation von Verfahrensschritten kann nachgeholt/geheilt werden.

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