VK Berlin, Beschluss vom 12.11.2019 - VK B 2-29/19
1. Der öffentliche Auftraggeber hat in einem Planungswettbewerb bei Vorliegen mehrerer Referenzen zu einer Kategorie eine einheitliche Bewertung der Bewerbungen sicherzustellen und dies entsprechend zu dokumentieren.
2. Die Auswahlkriterien zum Planungswettbewerb und die Eignungskriterien für ein sich daran gegebenenfalls anschließendes Vergabeverfahren sind voneinander abzugrenzen.
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