VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2019 - 1 VK 37/19
1. Verweise auf bestimmte Produkte sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Derartige Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
2. Eine komplizierte und unverständliche Verweisung kann den eindeutigen Zusatz "oder gleichwertig" schon nicht ersetzen.
3. Der Auftraggeber hat in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren, warum der Auftragsgegenstand aus seiner Sicht nicht eindeutig und allgemein verständlich beschrieben werden kann.
4. Auch Mindestanforderungen an Nebenangebote müssen bekannt gegeben werden. Der Auftraggeber muss mindestens seine konkreten Erwartungen an die ausgeschriebene Leistung und das angestrebte Ergebnis formulieren.
5. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ohne konkrete Bezugspunkte erfüllt nicht die Anforderung an transparente Wertungskriterien.
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