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IBRRS 2020, 3052; VPRRS 2020, 0309
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Wie erfolgt die Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien?

OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 2/20

1. Die Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erfolgt danach, ob sie im Schwerpunkt die Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung des Bieters oder die Wirtschaftlichkeit des Angebots betreffen.*)

2. Der Eigenbetrieb von Hubschraubern kann danach ein zulässiges Zuschlagskriterium sein, wenn aufgezeigt wird, dass er das Ausfallrisiko reduziert.*)

3. Die Gesamtflottenstärke eines Bieters lässt ohne weitere Regelungen einen Bezug zur Ausfallsicherheit nicht erkennen und ist deshalb kein nach § 152 Abs. 3 Nr. 2 GWB zulässiges Zuschlagskriterium.*)

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Dokument öffnen VPR 2021, 28